Hochbegabt, aber nicht außergewöhnlich
Eine Hochbegabung kann für Lehrkräfte und Schüler herausfordernd sein. Im kürzlich vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 13. Juni 2023; 2 K 1045/22 E) litt eine Schülerin aufgrund ihrer zunächst nicht erkannten Hochbegabung und entsprechend mangelnder Förderung in der Regelschule an diversen psychosomatischen Beschwerden, die sich innerhalb eines Jahres zu einem besorgniserregenden gesundheitlichen Zustand entwickelten. Eine amtsärztliche Stellungnahme empfahl eine Unterbringung an einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten. Dies war für die Eltern mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die sie steuerlich geltend machen wollten – als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Die Eltern setzten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst das Schulgeld als Sonderausgaben an. Die darüberhinausgehenden Kosten für das Internatsgymnasium wollten sie als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht versagten den Abzug. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen. Jedoch ist unter dem Aktenzeichen VI B 35/23 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig und es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese annimmt.
Grundsätzlich können Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig und den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die Eltern begehrten daher für die weiteren Kosten wie den Schulgeldanteil, der nicht als Sonderausgaben abziehbar ist, Betreuungskosten, Aufnahmegebühr, Verpflegung/Projekte, Bahncard 50 Abo, Kosten für Bahnfahrten, Fahrtkosten, Hotelkosten und Steuerberatungskosten den Abzug als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzgericht folgte dem nicht und begründete seine Ablehnung damit, dass der Schulbesuch der Tochter auch im Hinblick auf deren Hochbegabung erfolgt ist. Eine Hochbegabung als solche stellt aber keine Erkrankung dar. Kosten, die zur schulischen Förderung des Kindes aufgewendet werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auch wenn der Besuch der (auswärtigen) Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt.
Im Streitfall war für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt ist und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden hat. Dass an der besuchten Privatschule eine Therapie hinsichtlich der vorhandenen Beschwerden durch medizinisches und/oder psychotherapeutisches Personal stattgefunden hätte, war auch nicht ersichtlich.
Auch dem amtsärztlichen Schreiben können weder eine zwangsläufige medizinische Indikation des Schulbesuchs noch das Angebot und die Durchführung entsprechender Heilbehandlungen in der Privatschule entnommen werden. Der Schulbesuch als solcher kann auch bei günstigen Auswirkungen auf die Krankheit ebenfalls nicht als eigentliche Heilmaßnahme anzusehen sein, da es sich in diesem Fall nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um nicht abziehbare Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit handelt.
Fazit: Die Aufwendungen für die Privatschule sind, bis auf den als Sonderausgaben abzugsfähigen Teil des Schulgelds, als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht zu berücksichtigen.