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Heilbehandlungsleistung versus sonstige Leistung

Verfahren jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig
Heilbehandlungsleistung versus sonstige Leistung
Aktuelles
11.03.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Heilbehandlungsleistung versus sonstige Leistung

Verfahren jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig

Heilbehandlungen eines Arztes sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch es gibt eine Vielzahl von Ausnah­men, die strittig sind und immer wieder die Finanzgerich­te beschäftigen, z. B. die Erstellung von bestimmten ärzt­lichen Gutachten.

Notdienste sind umsatzsteuerfrei
Leistungen eines Arztes, die im Rahmen des ärztlichen Notdienstes erbracht werden, sind in der Regel als Heil­behandlungsleistungen umsatzsteuerfrei. Das gilt sogar, wenn ein Arzt die notärztliche Betreuung bei Veranstal­tungen übernimmt und dabei im Zweifel nur auf einen notfallmedizinischen Einsatz wartet. Die Bundesfinanz­richter beurteilten das Warten auf einen notfallmedizini­schen Einsatz als notwendige Nebenleistung zur ärzt­lichen Vorsorge­ und Behandlungspflicht des Notarztes.

Honorare für Notdienstvertretung sind umsatzsteuerpflichtig
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist hingegen, wie es sich bei der vertretungsweisen Übernahme eines ärztli­chen Notfalldienstes verhält. Hier entschied das Finanz­gericht Münster im Mai 2023, dass es sich bei den für die Notdienstvertretung vereinnahmten Entgelten um umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen handelt. Bei dem verhandelten Fall übernahm ein selbständig tätiger Allgemeinmediziner für die von ihm vertretenen Ärzte alle mit dem ärztlichen Notdienst zusammenhängenden Verpflichtungen einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Die dabei erbrachten ärztlichen Leistun­gen rechnete er im Wege der Privatliquidation oder über die Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung ab. Von dem jeweils ver­tretenen Arzt erhielt er für die Notdienstvertretung zudem ein Honorar zwischen 20 und 40 Euro je Stunde.

Die Finanzrichter sahen in der Vertretungsleistung keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung, da die Vertretung eines anderen, bereits zum ärztlichen Notfalldienst zuge­teilten Arztes den Schutz, die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit nicht weiter fördert und damit keinem therapeutischen Zweck dient. Für sie sind die Vertretungsleistungen und die im Notdienst ausgeführten Heilbehandlungsleistungen auch keine einheit lichen Leistungen, die insgesamt umsatz­steuerfrei sind. Auch das Argument des Arztes, dass der ärztliche Notdienst selbst einem therapeutischen Zweck dient, weil nur so eine zeitnahe Erbringung der Heilbe­handlungsleistungen möglich ist, konnte die Finanzrich­ter nicht überzeugen.

Blutentnahmen für die Polizei sind umsatzsteuerpflichtig
Auch die Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistun­gen. Denn sie dienen vorrangig der Beweiserhebung und der Erstellung eines ärztlichen Berichts, in dem das Geschlecht, das Gewicht, die Körpergröße, der Zeitpunkt der Probenentnahme, das Ergebnis einer Befragung zum Vorliegen eines Blutverlustes oder Schocks, zur Einnahme von Medikamenten oder Drogen und zum Vorliegen vom jeweiligen Vorfall unabhängiger Leiden etc. festzuhalten ist. Damit steht nicht der Schutz des Gesundheitszustan­des des Betroffenen im Vordergrund, sondern die Be­weiserhebung im Zusammenhang mit einem strafrecht­lich oder öffentlich­rechtlich geführten Verfahren. Anders sieht es aus, wenn es um Untersuchungen zur Haft­ und Verwahrfähigkeit geht. Hierbei handelt es sich um umsatz­steuerfreie Heilbehandlungsleistungen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist seit 20. Februar 2024 unter dem Aktenzeichen XI R 24/23 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter entscheiden werden. Bis dahin sollten Ärzte entsprechende Blutentnah­men weiter mit Umsatzsteuer abrechnen, sofern sie keine umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer sind.

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