Gute Gründe für die GmbH in der Pflege
Nicht nur steuerliche Vorteile für Pflegeeinrichtungen
Beliebt, beliebter, GmbH – sie ist eine der am häufigsten gewählten Rechtsformen, wenn es um Unternehmensgründungen geht. Doch viele Pflegeeinrichtungsbetreiber wissen wenig über die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorteile der GmbH. Warum eine GmbH – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – auch für die Pflege interessant sein kann, betrachten wir im Folgenden genauer.
Eine GmbH kann von einem oder mehreren Gesellschaftern mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet werden. Davon muss mindestens die Hälfte bei der Gründung eingezahlt sein; der Rest kann später gezahlt oder aus künftigen Gewinnen aufgebracht werden. Die Gesellschafter bestimmen dann einen (oder mehrere) Geschäftsführer, der für die GmbH Verträge abschließen kann.
Nicht nur Haftungsbeschränkung als Vorteil
Viele Pflegeeinrichtungen werden noch in Form von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften geführt. Was dabei oft außer Acht gelassen wird – wenn es mal nicht so läuft, haften der Unternehmer bzw. alle Gesellschafter persönlich und uneingeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen, sofern sie die persönliche Haftung im Außenverhältnis nicht begrenzen (wie bspw. bei der GmbH & Co. KG). Anders bei Kapitalgesellschaften, wie z. B. der GmbH. Hier beschränkt sich die Haftung in der Regel auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht und auch der oder die Geschäftsführer werden nur bei groben Verstößen in die Pflicht genommen.
Daneben ist nicht zu vernachlässigen, dass sich die Rechtsform der GmbH auch in anderen Bereichen günstig auswirken kann. So strahlt ein Unternehmen in Form einer GmbH eine gewisse Seriosität aus und ist daher bei Banken, beispielsweise bei der Kreditvergabe, beliebt. Die Gesellschafter werden allerdings häufig durch Bürgschaften mit in die Haftung genommen.
Auch steuerlich kann eine GmbH günstiger sein. Als juristische Person unterliegt sie der Körperschaftsteuer von nur 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Ausschüttungen aus der GmbH an die Gesellschafter wiederum unterliegen dem Abgeltungssteuersatz von nur 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag. Demgegenüber muss ein Einzelunternehmer seinen Gewinn mit seinem, im Zweifelsfall höheren, persönlichen Steuersatz versteuern. Was jeweils vorteilhaft ist, kommt stark auf den Einzelfall an. Die Besteuerung der GmbH ist jedenfalls günstiger, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden und lange im Unternehmen verbleiben.
Außerdem werden bei der GmbH Anstellungsverträge mit den Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich anerkannt, sodass sich der zu versteuernde Gewinn der Gesellschaft mindert. Die Gehälter sind dann von den Gesellschafter-Geschäftsführern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem persönlichen Einkommensteuertarif zu versteuern. Auch Darlehens- und Mietverträge zwischen den Gesellschaftern und der GmbH werden steuerlich anerkannt. Bei Mietverträgen über wesentliche Betriebsgrundlagen ist allerdings Vorsicht geboten, weil dies zu einer sogenannten Betriebsaufspaltung führen kann, die weitere steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.
Gewerbesteuer tut nicht weh
Pflegeeinrichtungen, ob ambulant, teilstationär oder stationär, sind in der Regel gewerblich und erzielen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerblichen Einkünfte unterliegen neben der Einkommensteuer grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Eine GmbH erzielt kraft Rechtsform bereits gewerbliche Einkünfte.
Allerdings sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Pflegefälle ganz oder zum überwiegenden Teil von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Hierfür spielt die Rechtsform der Einrichtung keine Rolle.
Einfache Übergabe der Kassenzulassung
Ein weiterer Vorteil der GmbH zeigt sich bei der Betriebsübergabe bzw. beim Verkauf der Pflegeeinrichtung. Denn wird eine Pflegeeinrichtung in der Rechtsform einer GmbH geführt, können die Versorgungsverträge mit den Kostenträgern und die Vergütungsvereinbarungen mit diesen einfach übergeben werden. Anderenfalls wäre bei Übergabe des Unternehmens eine Neubeantragung notwendig.
Handlungsspielraum wird eingeschränkt
Als juristische Person muss eine GmbH einige Formvorschriften und Regelungen beachten, die z. B. bei Einzelunternehmen nicht zum Tragen kommen. So dürfen Gesellschafter nur Geld aus dem Unternehmen entnehmen, auf das auf vertraglicher Grundlage auch ein Anspruch besteht und der Vertrag einem Fremdvergleich standhält.
Des Weiteren müssen die Jahresabschlüsse im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht werden und können von Dritten eingesehen werden.
Fazit
Welche Vor- und Nachteile bei einer Entscheidung für oder gegen die Rechtsform der GmbH überwiegen, sollten Pflegeeinrichtungen immer mit ihrem Steuerberater zusammen abwägen. Fragen Sie uns! Wir helfen Ihnen!