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Bundesfinanzhof bestätigt Steuerfreiheit für Heisenberg-Stipendium
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25.01.2024

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Bundesfinanzhof bestätigt Steuerfreiheit für Heisenberg-Stipendium

Eine akademische Ausbildung kann langwierig und teuer sein. Gut, dass es hier verschiedenste Möglichkeiten der Unterstützung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gibt. Eine Möglichkeit sind Stipendien. Die Empfänger können ihre ganze Zeit und Kraft der Ausbildung bzw. Weiterbildung widmen und müssen nicht nebenbei für den Lebensunterhalt aufkommen.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Der Gesetzgeber kommt den Stipendienempfängern dadurch entgegen, dass Stipendien unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bzw. gar nicht erst steuerbar sind. Ein Stipendium erhöht zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch schon 2020 entschieden (Urteil vom 08.07.2020 – X R 6/19), dass noch nicht einmal steuerbare Einkünfte vorliegen, wenn der Stipendiat keine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. In diesen Fällen ist eine Steuerbefreiung also gar nicht erforderlich, sie hat hier dann lediglich deklaratorische Wirkung.

Doch das trifft nicht auf alle Stipendien zu. Steuerfrei sind Stipendien laut Gesetzeswortlaut dann, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder von gemeinnützigen Körperschaften bzw. Religionsgemeinschaften zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Des Weiteren müssen sie nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.

Hinweis: Stipendien aus privaten Mitteln sind steuerpflichtig, sofern der Empfänger eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Diese Mittel werden, je nach Einzelfall, als Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte besteuert. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit vorliegen, kann auf Anfrage das Finanzamt des Stipendiengebers per Bescheinigung bestätigen. So sind zum Beispiel Existenzgründerstipendien nicht steuerfrei, da deren Zweck nicht auf der Förderung der Forschung und wissenschaftlichen Ausbildung liegt, sondern sie den Übergang in die Selbständigkeit fördern sollen.

Heisenberg-Stipendium erfüllt Voraussetzungen

Ob ein Heisenberg-Stipendium die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, hatte der BFH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 (VIII R 11/22) zu entscheiden. Das Heisenberg-Stipendium dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und soll Wissenschaftlern ermöglichen, sich auf eine Leitungsposition vorzubereiten und weiterführende Forschungsthemen zu bearbeiten. Im konkreten Fall erhielt die Stipendiatin von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen des Stipendiums einen Grundbetrag für den Lebensunterhalt sowie weitere Sachkostenzuschläge. Sie war verpflichtet, ihre Zeit auf die Forschungsarbeit zu konzentrieren und über die Ergebnisse zu berichten.

Das Finanzamt betrachtete die Stipendienzahlungen als steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie nach Ansicht des Finanzamtes den für die Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendigen Betrag überstiegen. Das Sächsische Finanzgericht gab allerdings der Stipendiatin Recht, wogegen das Finanzamt beim BFH klagte.

Der BFH folgte jedoch der Entscheidung des Finanzgerichts. Die Stipendiatin erhalte das Stipendium von einer gemeinnützigen Körperschaft und sei zu keiner wirtschaftlichen Gegenleistung verpflichtet. Vielmehr diene das Stipendium der Forschungstätigkeit in der Zeit bis zur Berufung auf eine Dauer-Professur. Daher sei das Stipendium auf eine Förderung der Forschung ausgelegt und die bewilligten Mittel überschritten auch nicht den für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Welcher Betrag notwendig ist, richtet sich dabei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie dem Alter, der Vorbildung und der sozialen Situation der Stipendiaten. Da im konkreten Fall der zugewendete Betrag unterhalb des vor Inanspruchnahme des Stipendiums erzielten monatlichen Gehalts lag, sah der BFH hierin ein gewichtiges Indiz, dass der Stipendienbetrag angemessen war und bestätigte die Steuerfreiheit.

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