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ApoAktuell: Geändertes Verpackungsgesetz: Registrierungspflicht ab 2022 für alle Apotheken

ApoAktuell: Geändertes Verpackungsgesetz: Registrierungspflicht ab 2022 für alle Apotheken
Aktuelles
20.05.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

ApoAktuell: Geändertes Verpackungsgesetz: Registrierungspflicht ab 2022 für alle Apotheken

Bisherige Rechtslage:
Das Verpackungsgesetz hat am 01. Januar 2019 die seit 1991 geltende Verpackungsordnung abgelöst.

Apotheken ohne Versandlizenz berührten die neuen Regelungen bislang allerdings nur indirekt, weil für sogenannte Serviceverpackungen, also Verpackungen die erst in der Apotheke befüllt wurden um die Übergabe von Waren an den Kunden zu ermöglichen, es ab 2019 die Möglichkeit der Vorlizenzierung gab. Sie ermöglichte den Apotheken den Übergang der Lizenzierungspflicht an den Lieferanten der leeren Verpackung.

Neue Rechtslage:
Zum 01. Juli 2022 treten die Neuregelungen zur Registrierungspflicht in Kraft. Von den Änderungen zum Verpackungsgesetz sind nun auch Apotheken betroffen.

Die Möglichkeit zur Übertragung der Pflichten auf den Vorvertreiber bleibt zwar grundsätzlich bestehen. Zusätzlich muss sich aber auch das Unternehmen registrieren, das die vom Vorvertreiber
systembeteiligten Verpackungen mit Ware befüllt in den Verkehr bringt.

Diese Änderungen sind für Apotheken besonders relevant, weil sie insbesondere auch den Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung betreffen. Die hierbei verwendeten Primärpackmittel (wie zum Beispiel Kruken, Tuben oder auch Gläser) sind in der Regel als Serviceverpackungen anzusehen. Sie werden in der Apotheke befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen. Die meisten Apotheken beziehen diese Verpackungen vorlizenziert, um unter anderem eine eigene Erfüllung der Pflichten Systembeteiligung, Registrierung sowie Datenmeldung zu vermeiden. Künftig bleibt dies zwar möglich, die Apotheke ist dann aber zusätzlich selbst zur Registrierung verpflichtet.

Folge:
Apotheker müssen sich beim Verpackungsregister registrieren. Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel herstellt und abgibt, bedeutet diese Erweiterung, dass demnach ausnahmslos alle Apotheken von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind.

Registriert ist dann also sowohl der Vorvertreiber, von dem die vorlizenzierten Verpackungen bezogen wurden, als auch die Apotheke, die diese vorlizenzierten Verpackungen befüllt in Verkehr bringt. Ihr Aufwand liegt insoweit jedoch nur in der Registrierung. Für die eigentliche Systembeteiligung, Datenmeldungen usw. sorgt weiter der Vorvertreiber der vorlizenzierten Verpackung. Für andere Serviceverpackungen wie z.B. in der Offizin zur Übergabe an den Kunden genutzten Tüten gilt das Gleiche.

Wie erfolgt die Registrierung?
Nötig wird die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter www.verpackungsregister.org. Dazu gehört laut ZSVR unter anderem, dass die Apotheker erklären, dass sie ausschließlich Serviceverpackungen in den Verkehr bringen.

Die erweiterte Registrierungspflicht greift zum 01. Juli 2022, Kosten fallen nicht an.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

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