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Fürs Alter vorsorgen und freiwillig gesetzlich versichern

Unternehmer können noch bis zum 31. März freiwillige Beiträge für 2022 leisten
Fürs Alter vorsorgen und freiwillig gesetzlich versichern
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02.03.2023 — zuletzt aktualisiert: 03.03.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Fürs Alter vorsorgen und freiwillig gesetzlich versichern

Unternehmer können noch bis zum 31. März freiwillige Beiträge für 2022 leisten

Unternehmer und selbständig tätige Freiberufler sind in der Regel nicht gesetzlich rentenversichert. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Das macht Sinn, wenn

  • die Wartezeit von 60 Monaten für den Erwerb von Rentenansprüchen noch nicht erfüllt ist,
  • der Schutz bei Erwerbsminderung erhalten bleiben soll oder
  • die Rente erhöht werden soll.

Die freiwillige Versicherung ist flexibel. Sie kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden. Ob monatlich oder jährlich, der Mindest- oder Höchstbeitrag oder auch ein Beitrag dazwischen gezahlt wird, kann der Versicherte selbst bestimmen.

Der monatliche Mindestbeitrag berechnet sich aus dem aktuellen Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung von 18,6 Prozent, bezogen auf die Geringfügigkeitsgrenze. Der Mindestbeitrag lag daher seit 2018 konstant bei 83,70 Euro (450 Euro x 18,6 Prozent). Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro hat sich der Mindestbeitrag auf monatlich 96,72 Euro erhöht. Darüber hinaus können freiwillige Beiträge in jeder beliebigen Höhe bis zum Höchstbeitrag gezahlt werden. Der maximale monatliche Beitrag basiert auf der Beitragsbemessungsgrenze, sodass für 2023 monatlich bis zu 1.357,80 Euro (7.300,00 Euro x 18,6 Prozent) eingezahlt werden dürfen.

Bis 31. März 2023 noch Beiträge für 2022 zahlen

Freiwillige Beiträge können auch noch rückwirkend bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden, d. h. für 2022 also noch bis zum 31. März 2023.

Sofern in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ein Beitrags- oder Rentenverfahren läuft, können die Beiträge für das Vorjahr sogar noch innerhalb von drei Monaten nach Ende des Verfahrens gezahlt werden. Wurde also beispielsweise am 9. Dezember 2022 ein Antrag auf Kontenklärung und Rentenauskunft gestellt, die am 3. Februar 2023 erteilt wurde, können noch bis zum 3. Mai 2023 freiwillige Beiträge für 2022 gezahlt werden.

Maßgebend für die Beitragsberechnung sind die im Zeitpunkt der Zahlung gültige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für eine freiwillige Rentenversicherung und der zugehörige Beitragssatz, sowie die Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das die Beiträge gezahlt werden. Wenn Sie noch Beiträge für das Jahr 2022 nachzahlen möchten, gelten danach als Mindestbeitrag monatlich 96,72 Euro (1.160,64 Euro Jahresbetrag) und als Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro (15.735,60 Euro).

Hinweis: Der in 2023 gezahlte Beitrag ist in der Einkommensteuererklärung für 2023 bis zum Höchstbetrag zu 100 Prozent als Altersvorsorgeaufwand steuerlich absetzbar.

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