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Förderung der Digitalisierung in der Pflege um zwei Jahre verlängert

Förderung der Digitalisierung in der Pflege um zwei Jahre verlängert
Aktuelles
26.08.2021

Förderung der Digitalisierung in der Pflege um zwei Jahre verlängert

Über 4 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig – Tendenz steigend. Nach den Erhebungen des Bundesamtes werden 80 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, ein Drittel ist hochbetagt. Mit der Anzahl der Pflegebedürftigen wächst auch der Bedarf nach Pflegeinrichtungen, die eine ambulante oder stationäre Versorgung ermöglichen. Doch mehr Pflegeeinrichtungen bedeutet natürlich auch, dass weiteres Pflegepersonal benötigt wird, vor allem qualifizierte Pflegefachkräfte wie Altenpflegerinnen und -pfleger.

Alltag der Pflegekräfte soll verbessert werden
Um den Pflegeberuf attraktiver zu machen, hatte der Gesetzgeber bereits 2018 das „Sofortprogramm Pflege“ verabschiedet. Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden. Mit dem „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG)) vom 3. Juni 2021 wurde die Fördermöglichkeit der Digitalisierung um weitere zwei Jahre verlängert. Die Förderung erfolgt damit bis zum 31. Dezember 2023.

Bis zu 12.000 Euro Zuschuss für die Digitalisierung:
Mit bis zu 12.000 Euro werden ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen bezuschusst, die in die Digitalisierung ihrer Dokumentation und Verwaltung investieren, um Pflegekräfte zu entlasten. Der Zuschuss beträgt 40 % der Aufwendungen, d. h. insgesamt können Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro finanziert werden.

Förderfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme, beispielsweise der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von WLAN. Diese Anschaffungen müssen vornehmlich der Entlastung der Pflegekräfte dienen, insbesondere durch die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, eine verbesserte Dienst- und Tourenplanung, die Erhebung von Qualitätsindikatoren oder die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen.

Weitere Erläuterungen finden Sie in den „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Abs. 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen vom 08.04.2019 mit Änderung vom 14.07.2021“).

Hinweis: Der 31. Dezember 2023 ist sowohl der späteste Anschaffungszeitpunkt als auch der Tag, bis zu dem der Antrag auf Fördermittel gestellt werden muss.

Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte:
Zielgerichtete Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden für sechs Jahre in der Alten- und Krankenpflege finanziell unterstützt. Dabei geht es um Maßnahmen, die „besondere Betreuungsbedarfe“, bspw. jenseits der üblichen Öffnungszeiten von Kitas abdecken, oder die auf andere Weise die Familienfreundlichkeit fördern. Mit dem DVPMG wurden die bestehenden Vorgaben zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf präzisiert (§ 8 Abs. 7 SGB XI). Der GKV-Spitzenverband wird daher seine Richtlinien nochmals anpassen.

Weitere Erläuterungen finden Sie in den „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Abs. 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“ vom 28.03.2019 mit Änderung vom 14.07.2021“).

Bessere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten entlastet die Pflege:
Um die Entwicklung der Kooperationen mit Ärzten/Zahnärzten zu beschleunigen, wird die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige „Sollregelung“ wird durch eine „Mussregelung“ ersetzt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden zudem verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrages einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln.

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