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E-Rechnungspflicht wird ab 2025 kommen

Auch Unternehmen im Gesundheitswesen sind betroffen
E-Rechnungspflicht wird ab 2025 kommen
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24.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 07.05.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

E-Rechnungspflicht wird ab 2025 kommen

Auch Unternehmen im Gesundheitswesen sind betroffen

Die E-Rechnung wird kommen. Ab 2028 sollen nach der Initiative der Europäischen Kommission „VAT in the Digital Age (ViDA) – Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter“ die reformierten digitalen Umsatzsteuer-Meldepflichten in Kraft treten. Das setzt allerdings einheitliche E-Rechnungen auf Basis der EU-Norm CEN 16931 voraus und es ist fraglich, ob dies bis 2028 EU-weit zu schaffen ist. Bereits jetzt wird auf EU-Ebene über eine Verschiebung um zwei bis drei Jahre diskutiert.

Empfangspflicht für E-Rechnungen ab 1. Januar 2025
In Deutschland sind alle inländischen Unternehmen sogar schon ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, E-Rechnungen entgegenzunehmen. So sieht es das im Vorfeld mehrfach geänderte und nunmehr vom Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 endgültig beschlossene Wachstumschancengesetz vor. Damit ist gewiss: Die E-Rechnungspflicht kommt! Als strukturiertes elektronisches Format für E-Rechnungen sollen Rechnungen mit dem XStandard und das ZUGFeRD-Format (ab Version 2.0.1) anerkannt werden. Alle anderen Rechnungsformate, z. B. PDF, wer den als „sonstige Rechnungen“ bezeichnet. Auch sie dürfen während verschiedener Übergangsfristen noch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (Business-to-Business – kurz: B2B) verwendet werden.

Papierrechnungen bis Ende 2026 zulässig
Das Gesetz sieht verschiedene Übergangsfristen und Erleichterungen für die Ausstellung von E-Rechnungen vor. Danach dürfen Unternehmen für Umsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, noch Papierrechnungen ausstellen. Auch Rechnungen in einem anderen elektronischen Format sind noch zulässig, sofern der Empfänger zustimmt. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, soll dies sogar noch bis zum 31. Dezember 2027 gelten. Stimmt der Empfänger zu, sollen Unternehmen auch für Umsätze in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen verwenden können, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden. Auch für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sowie Fahrscheine sind Sonderregelungen vorgesehen.

Empfangspflicht betrifft auch Heilberufler
Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen sind zwar grundsätzlich von der E-Rechnungspflicht ab 2025 ausgenommen. Dennoch sollten sich auch alle Unternehmen im Gesundheitswesen schon jetzt auf die neuen Gegebenheiten einstellen, selbst wenn sie umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind.

Denn auch sie beziehen umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen von anderen Unternehmen (B2B), wie beispielsweise die Lieferung von Praxisbedarf, Verbrauchsmaterial, Geschäftsausstattung, Strom, Kraftstoff oder Dienstleistungen. Somit besteht für sie beim eigenen Leistungsbezug ab dem Jahr 2025 zumindest eine Empfangspflicht für E-Rechnungen. Heilberufler erbringen aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen gegenüber anderen Unternehmen, z. B. umsatzsteuerpflichtige Gutachten oder Laborleistungen, Autorentätigkeiten oder auch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Grundstücken und Praxiseinrichtung. Dafür besteht spätestens ab dem Jahr 2028 die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.

Bei Leistungen gegenüber Endverbrauchern bleibt es hingegen auch nach dem Jahr 2024 bei der Rechnungsstellung in Papierform. Soll eine Heilbehandlungsleistung ab dem Jahr 2025 elektronisch abgerechnet werden, ist in jedem Fall die Einwilligung des Patienten erforderlich. Dies gilt entsprechend für die umsatzsteuerfreie Vermietung von Grundstücken und andere umsatzsteuerfreie Leistungen, die den eigenen Vorsteuerabzug ausschließen, unabhängig davon, ob die Leistung an einen Endverbraucher oder an einen anderen Unternehmer erbracht wird.

Gute Vorbereitung ist alles
Beschäftigen Sie sich bereits jetzt mit dem Thema E-Rechnung, denn nur durch gute und langfristige Vorbereitung können Sie den gesetzlichen Neuerungen gelassen entgegensehen. Dafür lohnt es sich, vorab die folgenden Schritte durchzugehen:

  • Analyse und Optimierung der eigenen Rechnungslegungsprozesse
  • Einrichtung eines Rechnungslegungssystems sowie Dokumentenmanagementsystems (idealerweise bereits nach EU-Norm)
  • Einrichtung einer zentralen E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang
  • Einrichtung eines Digitalisierungsprozesses für in Papier eingehende Dokumente
  • Einrichtung einer Datensicherung, sofern nicht im Rechnungslegungssystem integriert
  • Einrichtung einer Schnittstelle zur Übergabe der Daten und Belege an den Steuerberater
  • Erstellung einer aussagekräftigen Verfahrensdokumentation
  • Schulung der Mitarbeiter
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