Corona-Wirtschaftshilfen: Abgabe der Schlussabrechnungen oder Verlängerung der Einreichungsfrist nur noch bis 31. Oktober 2023 möglich
Die Uhr tickt. Am 31. Oktober 2023 endet die bereits mehrfach verlängerte Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen. Bis zu diesem Datum müssen die Schlussabrechnungen eingereicht oder zumindest Fristverlängerungen, maximal bis zum 31. März 2024, beantragt werden. Beides kann (wie schon die Antragstellung) nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte vorgenommen werden.
Hinweis: Die einzelnen Corona-Wirtschaftshilfen sind in zwei Schlussabrechnungspaketen abzurechnen (Paket I: Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe, Paket II: Überbrückungshilfen III Plus und IV). Werden die Schlussabrechnungen nicht oder nicht fristgemäß eingereicht und wurde auch keine Fristverlängerung gewährt, sind die bisher vorläufig bewilligten Beihilfen vollständig zurückzubezahlen und zu verzinsen.
Fristverlängerung nur mit Organisationsprofil
Um eine Fristverlängerung zu beantragen, müssen die prüfenden Dritten vorab ein Organisationsprofil anlegen. In diesem werden neben den Angaben zum Unterneh-men und zur Person des Inhabers auch verschiedene Daten zu allen bisher erhaltenen Corona-Unterstützungen abgefragt. Es geht dabei nicht nur um die Corona-Hilfen, die in den beiden Schlussabrechnungspaketen abzurechnen sind. Vielmehr müssen alle Corona-Unterstützungen aufgelistet werden, die unter das Beihilferecht fallen. Dazu gehören insbesondere die Corona-Soforthilfen des Bundes und der einzelnen Bundesländer, aber auch länder- oder branchenspezifische Unterstützungsprogramme sowie Kfw-Darlehen und alle De-Minimis-Unterstützungen.
Fehlen wichtige Angaben, kann möglicherweise kein Organisationsprofil übermittelt und damit keine Fristverlängerung beantragt werden. Beachten Sie bitte, dass je Schlussabrechnungspaket nur ein prüfender Dritter für Sie tätig werden kann, auch wenn für jede Coronahilfe ein anderer prüfender Dritter bei den Antragstellungen mitgewirkt hat. In diesem Fall müssen die einzelnen Anträge auf einen einzigen prüfenden Dritten gebündelt werden.