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Corona-Finanzhilfen und ihre steuerliche Seite

Zuschüsse, Darlehen und Steuererstattungen haben ihren Preis
Corona-Finanzhilfen und ihre steuerliche Seite
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14.07.2020 — Lesezeit: 6 Minuten

Corona-Finanzhilfen und ihre steuerliche Seite

Zuschüsse, Darlehen und Steuererstattungen haben ihren Preis

Die in der Corona-Krise geschnürten Maßnahmenpakete unterstützen auch Heilberufler in dieser schwierigen Zeit. Dabei haben alle Finanzhilfen auch eine steuerliche Komponente, die nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Staatliche Soforthilfe

Bei den Soforthilfen von Bund und Ländern handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Diese führen zu Betriebseinnahmen, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie ggf. der Gewerbesteuer unterliegen. Steuerlich wirken sich die Zuschüsse jedoch erst im Rahmen der Veranlagung für 2020 aus, d. h. frühestens im Jahr 2021. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkünfte für die Steuervorauszahlungen sind die Soforthilfen in der Regel nicht zu berücksichtigen. Ob auf die Zuschüsse tatsächlich Steuer anfällt, hängt jedoch davon ab, ob die verbleibenden Monate des Jahres ausreichen, um die Praxis wieder in die Gewinnzone zu bringen.

Die Soforthilfen sind zwar Betriebseinnahmen, aber nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie sollen Unternehmen fördern und Insolvenzen verhindern und sind daher kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.

Darlehen von KfW, apoBank und Bürgschaftsbanken

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat eine Reihe von Sonderkreditprogrammen aufgelegt, die Unternehmen liquide Mittel nicht nur zur kurzfristigen Finanzierung von Betriebsausgaben, sondern auch für weitere Investitionen und zur Finanzierung von Betriebsmitteln zur Verfügung stellen. Auch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) unterstützt ihre Kunden mit dem Sonderprogramm Corona-Liquiditätshilfe. Die bei Auszahlung der Kredite zufließenden finanziellen Mittel führen jedoch im Gegensatz zur staatlichen Soforthilfe zu Betriebseinnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Praxis ihren Gewinn durch eine einfache EinnahmenÜberschuss-Rechnung ermittelt oder ob sie bilanziert. Steuerlich wirken sich nur die damit finanzierten Aufwendungen und die Kreditzinsen aus. Diese führen zu gewinnmindernden Betriebsausgaben. Die Zinshöhe variiert dabei je nach der Laufzeit. Bei den Corona-Krediten liegen die Zinsen aber deutlich unter
den sonst üblichen.

Anders als die Soforthilfen müssen die Darlehen zurückgezahlt werden. Bei den meisten Verträgen sind jedoch ein bis zwei tilgungsfreie Jahre vereinbart, sodass erst ab 2021 oder 2022 die ersten Tilgungsraten anfallen. Diese mindern dann zwar wieder die Liquidität, der Praxisgewinn wird durch die Rückzahlung jedoch nicht beeinflusst.

Sofortprogramm Liquiditätsabsicherung

Die Bank für Sozialwirtschaft (BFS) unterstützt ihre Kunden im Rahmen des Factorings mit einem Absicherungstarif zu Sonderkonditionen, der insbesondere ambulante Pflegedienste vor Liquiditätsengpässen schützen kann. Da die Zahlungen der Krankenkassen an die Pflegedienste bis zu 70 Tage dauern können, übernimmt die BSF die Vorfinanzierung. Die Auszahlung erfolgt bereits 20 Tage nach Rechnungsstellung und der Vorfinanzierungszeitraum beträgt 75 oder 90 Tage. Die zu zahlenden Zinsen von 0,6 % bzw. 0,7 % führen zu gewinnmindernden Betriebsausgaben.

Ausgleichszahlungen an Ärzte bei Fallzahlrückgang

Ärzte können nach dem Krankenhausentlastungsgesetz eine Ausgleichszahlung für hohe Umsatzminderungen erhalten, die ihnen durch einen Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patientenzahl im vertragsärztlichen Bereich entstanden sind. Voraussetzung ist, dass sich das Gesamthonorar des vertragsärztlichen Leistungserbringers aufgrund der Corona-Pandemie um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal gemindert hat. Die Ausgleichszahlung ist auf Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung beschränkt. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen mindern die Ausgleichszahlung. Gefährdet der Fallzahlrückgang sogar die Fortführung der Praxis, müssen Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen weitere Regelungen treffen.

Die Ausgleichszahlungen sind Praxiseinnahmen, die den Praxisgewinn erhöhen. Wie die staatlichen Soforthilfen sind sie jedoch als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar.

Rückzahlbare Liquiditätshilfen für Zahnärzte

Auch Zahnärzte sind durch die Corona-Pandemie von massiven Fallzahleinbrüchen und damit deutlichen Umsatzrückgängen betroffen. Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen sicherzustellen und Insolvenzen zu verhindern, erhalten Zahnärzte 90 % der Gesamtvergütung der GKV-Patienten aus 2019 für konservierende und chirurgische Leistungen, Paradontal- und Kieferbruchbehandlungen sowie kieferorthopädische Behandlungen als Abschlagzahlung von den zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

Ursprünglich war zwar geplant, diese Zahlungen (zumindest teilweise) als nicht rückzahlbare Zuschüsse auszugestalten. Da jedoch davon ausgegangen wird, dass es ab dem IV. Quartal 2020 zu erheblichen Nachholeffekten kommen wird, sieht die finale Fassung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vor, dass geleistete Überzahlungen (Betrag, um den die Gesamtvergütung die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen übersteigt) in den Jahren 2021 und 2022 vollständig auszugleichen sind. Damit erhalten die Abschlagszahlungen den Charakter von unverzinslichen Darlehen mit einer Laufzeit von 1 bis 2 Jahren. Anders als Darlehen einer Bank führen diese Abschlagszahlungen zu Praxiseinnahmen, die den Praxisgewinn erhöhen.

Steuervorauszahlungen herabsetzen und Liquidität verbessern

Viele Praxen, aber auch Pflegedienste werden in diesem Jahr einen geringeren Gewinn erwirtschaften. Daher sind die für 2020 festgesetzten Steuervorauszahlungen in der Regel zu hoch. Im Zuge der steuerlichen  Erleichterungen können Unternehmer eine Herabsetzung der Vorauszahlungen (ggf. bis auf null Euro) beantragen, auch rückwirkend für die regelmäßig bereits getätigten Vorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal 2020 und sogar pauschal rückwirkend für die Vorauszahlungen für 2019. Auf Antrag nimmt das Finanzamt einen Verlustrücktrag bis zur Höhe von 15 % des Vorjahresgewinns bzw. Vorjahresüberschusses vor, sodass es zu einer teilweisen Erstattung der Vorauszahlungen und damit zu einem Liquiditätszufluss kommt. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist geplant, den pauschalen Verlustrücktrag auf 30 % zu erhöhen.

Der Antrag kann zwar unkompliziert schriftlich oder auf elektronischem Weg (per Elster) gestellt werden – ein gesondertes Formular muss nicht ausgefüllt werden. Dennoch sollte er gut überlegt werden. Kommt es für 2020 zu einem geringeren rücktragsfähigen Gesamtverlust, sind die herabgesetzten Steuerzahlungen für 2019 nachzuentrichten.

Das Finanzamt gewährt in diesen Fällen also nur ein – wenngleich zinsloses – Darlehen. Beim Steuerbescheid für 2020 ist zudem eine Besonderheit zu beachten, wenn die Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten oder prognostizierten Verlustrücktrags herabgesetzt wurden.

Da Verluste aus 2020 normalerweise erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020, also frühestens im Laufe des Jahres 2021 zurückgetragen werden können, kommt es bei der Veranlagung für 2019 zunächst zur Festsetzung einer Nachzahlung in Höhe des wegen der Corona-Krise gewährten Verlustrücktrags. Diese wird allerdings auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zinslos gestundet, wenn für 2020 weiterhin von einem Verlust auszugehen ist.

Hinweis

Ob die Steuern später teilweise doch wieder gezahlt werden müssen, hängt von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und vom Jahresergebnis für 2020 ab.

 

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