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Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungswerte ändern sich

Angestellte Ärzte und ihre Arbeitgeber müssen mehr Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungswerte ändern sich
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27.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.01.2024

Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungswerte ändern sich

Angestellte Ärzte und ihre Arbeitgeber müssen mehr Sozialversicherungsbeiträge zahlen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere aber die Lohnbüros müssen sich jedes Jahr auf geänderte Sozialversicherungswerte, neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze einstellen. Zumindest bei den Beitragssätzen ändert sich 2024 nicht viel. Die Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben stabil. Angehoben wird lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung. Er steigt von 1,6 % auf 1,7 %. Damit ändert sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden ab 1. Januar 2024 angehoben: in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl für den Rechtskreis West als auch für den Rechtskreis Ost; in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt es bei einer bundeseinheitlichen Bemessungsgrundlage. Auch die Versicherungspflichtgrenze wird angehoben. Diese bestimmt, ab welchem Jahresentgelt Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert sind und zwischen der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung wählen können. Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 die damalige Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und privat krankenversichert waren.

Höhere Beiträge bei stabilem Beitragssatz
Die höhere Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung spüren vor allem angestellte Ärzte und deren Arbeitgeber. Das Bruttoentgelt angestellter Ärzte liegt regelmäßig oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze. Kombiniert mit dem höheren durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2024 monatlich jeweils ungefähr 21 Euro mehr aufwenden. 

Beitragsbemessungsgrenzen 2024 West Ost
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Monat 7.550 Euro 7.450 Euro
Jahr 90.600 Euro 89.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
Monat 9.300 Euro 9.200 Euro
Jahr 111.600 Euro 110.400 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung
Monat 5.175 Euro
Jahr 62.100 Euro
Versicherungspflichtgrenze, KV
Allgemein (Jahr) 69.300 Euro
Besondere (Jahr) für PKV-Mitglieder am 31.12.2002 62.100 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Monat 3.535 Euro 3.465 Euro
Jahr 42.420 Euro 41.580 Euro

Beispiel: Eine angestellte Ärztin, 1 Kind, verdient 6.325 € monatlich. Sie ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge zur Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) und den Zusatzbeitrag (ZB) jeweils zur Hälfte.

Beitragssätze Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil
KV (7,3 %) 377,78 € 377,78 €
ZB/1,7 %) 43,99 € 43,99 €
PV (3,4 %) 84,78 € 84,78 €

 

Wäre die Ärztin privat krankenversichert, müsste der Praxisinhaber die gleichen Beträge als Zuschuss zahlen, höchstens jedoch die Hälfte der Beträge, welche die Ärztin für ihre private Versicherung aufwendet.

Möglichkeit der Familienversicherung prüfen
Ehe- und Lebenspartner von gesetzlich Krankenversicherten sowie deren Kinder können von einer beitragsfreien Mitversicherung profitieren. Kinder sind dabei bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres familienversichert, bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstägig sind und bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Zusätzlich sind bei allen Familienangehörigen Einkommensgrenzen zu beachten. So ist in 2024 eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, wenn das monatliche Einkommen 505 Euro (1/7 von 3.535 Euro) nicht übersteigt oder nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) ausgeübt wird. Aufgrund der dynamischen Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze bei einer Anhebung des Mindestlohnes steigt diese ab dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro.

Hinweis: Kinder sind allerdings nicht über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist und sein monatliches Einkommen 5.775 Euro (1/12 von 69.300 Euro) übersteigt.

Beiträge zur Rentenversicherung unverändert
Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung wird sich auch für die meisten angestellten Ärzte und deren Arbeitgeber nichts ändern. Laut einer Umfrage der Deutschen Apotheker- und Ärztebank liegen die mittleren Jahresgehälter angestellter Ärzte in hausärztlichen Praxen bei 75.900 Euro (6.325 Euro/Monat), und damit unter den Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung. Da auch der Beitragssatz von 18,6 % in 2024 stabil bleibt, ändert sich der Beitragsanteil bei gleich hohem Bruttoentgelt nicht.

Fortsetzung Beispiel: Die Ärztin zahlt 588.22 €
(9,3 % x 6.325 €) an Rentenversicherungsbeiträgen, der Praxisinhaber den gleichen Betrag als Arbeitgeberanteil. Hinzu kommen jeweils noch 82,23 € Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Auch bei Ärzten, die im Versorgungswerk versichert sind, müssen Arbeitgeber einen Arbeit-geberzuschuss in gleicher Höhe wie an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht prüfen
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer befreit Ärzte nicht automatisch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr müssen sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

Hinweis: Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist seit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2012 auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Wechselt ein angestellter Arzt seine Tätigkeit, muss er beim künftigen Arbeitgeber einen neuen Befreiungsantrag einreichen. Fehlt der Befreiungsantrag, kann es für Arbeitnehmer, insbesondere aber für den Praxisinhaber teuer werden.

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