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Auszahlung der Energiepreispauschale ist kompliziert

Der Teufel steckt im Detail
Auszahlung der Energiepreispauschale ist kompliziert
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29.07.2022 — zuletzt aktualisiert: 01.08.2022 — Lesezeit: 5 Minuten

Auszahlung der Energiepreispauschale ist kompliziert

Der Teufel steckt im Detail

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro soll die finanziellen Belastungen der Verbraucher durch die extrem gestiegenen Energiepreise etwas abmildern. Doch wie kommt das Geld vom Staat zum Verbraucher und wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale? Die Regelungen sind äußerst komplex. Der Gesetzgeber benötigte dafür 11 neue Paragraphen im Einkommensteuergesetz. Dennoch ergeben sich viele Fragen. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die am häufigsten auftretenden Fragen, die inzwischen auf 61 angewachsen sind (FAQ-Energiepreispauschale des BMF (Stand: 20.07.2022).

Arbeitnehmer interessiert dabei insbesondere: Bekomme ich die Energiepreispauschale? Wer zahlt sie mir wann und wieviel landet tatsächlich in meinem Portemonnaie?

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die Energiepreispauschale hat grundsätzlich, wer im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit, als Mini-Job oder kurzfristig ausgeübt wird. Auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes bzw. des Jugendfreiwilligendienstgesetzes sind anspruchsberechtigt. Die Tätigkeit muss dabei auch nicht das ganze Jahr ausgeübt werden und auch nicht zwingend am 1. September 2022, obwohl an diesen Tag der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht. Das bedeutet: Auch wer in diesem Jahr vor dem 1. September arbeitslos geworden oder in den Ruhestand gegangen ist, kann die Energiepreispauschale beanspruchen. Gleiches gilt, wenn erst nach dem 1. September 2022 eine Berufstätigkeit aufgenommen wird.

Eine weitere wichtige Voraussetzung muss allerdings auch noch erfüllt werden: Begünstigt sind nur diejenigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausländische Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind somit nicht berechtigt, die Energiepreispauschale zu erhalten. Das betrifft insbesondere Grenzpendler, die arbeitstäglich nach Deutschland zur Arbeit pendeln und Abend an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren.

Auch unternehmerisch Tätige, die in 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, haben Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale. Pensionäre und Rentner sind jedoch nicht anspruchsberechtigt. Ehepaare erhalten nur dann die doppelte Energiepreispauschale, wenn beide Partner aktiv tätig sind.

Wer zahlt die Energiepreispauschale aus?

Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem ersten Beschäftigungsverhältnis stehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel von ihrem Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung für September ausgezahlt. Dabei fungieren die Arbeitgeber quasi als Erfüllungsgehilfen des Staates. Zur Finanzierung der Energiepreispauschalen-Zahlung darf der Arbeitgeber die zu zahlende Lohnsteuer um die Summe der zu zahlenden Energiepreispauschalen mindern. Doch auch hier gibt es jede Menge Ausnahmen. Die Wichtigsten sind:

Ausnahme 1: Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 nicht mehr oder noch nicht bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, kann die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Ausnahme 2: Arbeitnehmer, deren Entgelt nach Lohnsteuerklasse VI besteuert wird, erhalten keine Energiepreispauschale von diesem Arbeitgeber ausgezahlt.

Ausnahme 3: Mini-Jobbern, deren Entgelt pauschal besteuert wird und die ihrem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, darf keine Energiepreispauschale vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Ausnahme 4: Handelt es sich beim Mini-Job nicht um das erste Dienstverhältnis, besteht aufgrund dieses Mini-Jobs kein Anspruch auf die Energiepreispauschale. Sie darf nur von dem Arbeitgeber ausgezahlt werden, mit dem das erste Dienstverhältnis besteht.

Ausnahme 5: Kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern und Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlen.

Ausnahme 6: Keine Energiepreispauschale müssen Arbeitgeber zahlen, wenn sie keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, weil es sich z.B. um einen Privathaushalt oder einen Unternehmer handelt, der ausschließlich Mini-Jobber beschäftigt.

Ausnahme 7: Der Arbeitgeber ist Lohnsteuer-Jahreszahler, d. h. er gibt die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Jahr ab, für 2022 also zum 10. Januar 2023. Damit diese Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht vorfinanzieren müssen, dürfen sie auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmer verzichten.

Ausnahme 8: Der Arbeitgeber darf die Auszahlung auf den Oktober verschieben, wenn er die Lohnsteuer quartalsweise an das Finanzamt zahlt und dadurch die Energiepreispauschale vorfinanzieren müsste, wenn er sie im September auszahlen würde.

Arbeitnehmern, denen die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, wird diese nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Sie müssen also für 2022 zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, um die Energiepreispauschale zu erhalten. Das Finanzamt erhöht dann von Amts wegen im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt dann über die Minderung der Einkommensteuer und ggf. eine Steuererstattung. Betroffene Arbeitnehmer können daher frühestens im Jahr 2023 von der Energiepreispauschale profitieren.

Bei Unternehmern und Selbständigen wird die Energiepreispauschale durch die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr zum 10. (bzw. 12.) September 2022 „ausgezahlt“. Sofern die Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, erfolgt die Verrechnung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022.

Wieviel landet tatsächlich im Portemonnaie?

Die 300 Euro landen allerdings in der Regel nicht 1 : 1 im Portemonnaie, denn die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Wieviel Lohnsteuer einbehalten wird, hängt von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, insbesondere von der Höhe seines Jahresbruttolohns und der Steuerklasse. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 % werden 90 Euro Lohnsteuer abgezogen, bei einem Grenzsteuersatz von 42 % (Spitzensteuersatz) sind es 126 Euro. Hinzu kommen ggf. noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Statistische Bundesamt hat den durchschnittlichen Jahresbruttoverdienst eines Vollzeitbeschäftigten für 2021 mit 54.304 Euro angegeben. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Steuerbelastung von 107 Euro, sodass 193 Euro tatsächlich für die höhere Stromrechnung des Arbeitnehmers eingesetzt werden können.

Ohne Abzüge kann die Energiepreispauschale nur von Arbeitnehmern vereinnahmt werden, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte (Lohn- oder Gewinneinkünfte) haben. Und auch Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegt, bekommen 300 Euro voll ausgezahlt.

Bei selbständig Tätigen gehört die Energiepreispauschale nicht zum Unternehmensgewinn, sondern zu den sonstigen Einkünften im Veranlagungszeitraum 2022. Sie mindert grundsätzlich die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung kommt es sodann zu einer Verrechnung mit der geminderten Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022.

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