Anbindung an die Telematik-Infrastruktur: Heilberufeausweis für angestellte Apotheker
Trotz Intervention diverser Institutionen, Standesvertreter und Politiker wird es bezüglich der Anbindung der Apotheken an die Telematik-Infrastruktur (TI) keine Fristverlängerungen geben. Diese sollen nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz
(DVG) bis zum 30. September 2020 an die TI angebunden sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind im DVG jedoch bislang keine Sanktionen vorgesehen.
Zur Anbindung sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, wie z. B. das Vorhalten eines zugelassenen Konnektors inklusive VPN-Zugangsdienst, mindestens ein stationäres E-Health-Kartenterminal, eine freigeschaltete Institutionskarte (SMC-B) und für die weitere Entwicklung, wie z. B. das E-Rezept, ein Heilberufeausweis (HBA).
Die Hardware wird in der Regel über den Anbieter des Warenwirtschaftssystems in der Apotheke installiert. Der HBA und die SMC-B Karte sind bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Nähere Informationen hierzu und Hilfestellungen finden sich auf den Websites der Anbieter der Warenwirtschaftssysteme bzw. der zuständigen Landesapothekerkammern.
Wird auch für angestellte Apotheker ein HBA benötigt?
Der Apothekeninhaber sollte als Grundausstattung
pro (Filial-)Apotheke eine SMC-B Karte beantragen. Einen HBA benötigen die Apotheker zur Anbindung an die TI zwar grundsätzlich nicht. Dieser wird jedoch spätestens mit der E-Rezept-Pflicht ab dem 1. Januar 2022 obligatorisch, um die E-Rezeptdaten und Medikationspläne auslesen zu können. Außerdem ermöglicht der HBA eine qualifizierte elektronische Signatur. Somit sollte ein HBA bereits zusammen mit der SMC-B Karte beantragt werden.
Das wiederum bedeutet nach der aktuell herrschenden Meinung, dass der Apothekeninhaber für seine angestellten Apotheker (erst mal) keinen HBA benötigt. Ob und inwiefern sich das mit Einführung des E-Rezepts oder des elektronischen Medikationsplans ändert, ist derzeit noch nicht absehbar.
Wer trägt die Kosten für den HBA?
Hinsichtlich der Kosten herrscht dagegen Klarheit. Die Kosten für den HBA des Apothekeninhabers werden auf Grundlage der zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossenen TI-Refinanzierungsvereinbarung in Form einer Einmalzahlung für fünf Jahre mit einem Betrag von 449 Euro gefördert.
Eine Kostenübernahme für einen HBA des angestellten Apothekers sieht die TI-Refinanzierungsvereinbarung dagegen nicht vor. Der Apothekeninhaber ist zwar auch nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. In den meisten Fällen wird er aber die Kosten freiwillig übernehmen. Dies führt zwar beim Apothekeninhaber zum Betriebsausgabenabzug. Für den angestellten Apotheker dürften die übernommenen Kosten aktuell aber noch zum steuerpflichtigen Lohnbestandteil werden, sofern nicht dienstliche Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Diesbezüglich sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit Kammer- und Versicherungsbeiträgen verwiesen (BFH vom 26. Juli 2007 Az.: VI R 64/06, BFH vom 17. Januar 2008, Az: VI R 26/06).
Mit der E-Rezept Pflicht könnte ein HBA künftig aber auch für angestellte Apotheker notwendig werden. Dann könnten sehr wohl die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen, sodass eine entsprechende Kostenübernahme des Apothekeninhabers nicht mehr zu einem zu versteuernden Lohnbestandteil beim angestellten Apotheker führt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Zeitnah beabsichtigte Beantragungen des HBA für angestellte Apotheker sollten daher gegebenenfalls noch hinausgeschoben werden.