Änderung der Gewinnermittlungsart
Ergebnisse von Betriebsprüfungen sind ja nicht immer erfreulich. Gut, wenn man noch etwas dagegen tun kann, dachte sich ein Steuerpflichtiger und wollte zur Glättung der Gewinnauswirkungen einer Außenprüfung die Gewinnermittlungsart für das betreffende Jahr wechseln. Doch so einfach geht das nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 27. November 2024 (X R 1/23).
Pflicht zur Buchführung
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist grundsätzlich zunächst jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Buchführung meint dabei nicht einfach, dass Geschäftsvorfälle aufgezeichnet werden, sondern dass der Unternehmer eine Bilanz aufstellt. Ausnahmen bestehen auch für Kleinunternehmen, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Diese handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen wurden auch ins Steuerrecht übernommen. Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht schon nach dem HGB buchführungspflichtig sind und deren Gesamtumsatz bzw. Gewinn die o.g. Grenzen überschreitet, sind verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Für Freiberufler dagegen gibt es keine Bilanzierungspflicht.
Die Gewinnermittlung durch den sogenannten Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Dafür dürfen Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen und dies auch tatsächlich nicht freiwillig tun.
Wechsel der Gewinnermittlungsart nach erfolgter Außenprüfung
Im Streitfall ermittelte der Steuerpflichtige seinen Gewinn zunächst durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Einige Jahre vor dem Streitjahr stellte er jedoch zulässigerweise auf den Betriebsvermögensvergleich um. Auch für das Streitjahr bilanzierte er zunächst und reichte er beim Finanzamt eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung ein. Gegen die daraufhin ergangenen Bescheide legte der Steuerpflichtige keine Einsprüche ein.
Doch dann gab es eine Außenprüfung, die mit einer Gewinnerhöhung und geänderten Bescheiden verbunden war. Gegen diese geänderten Bescheide legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und reichte gleichzeitig eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, aus der sich ein niedrigerer Gewinn ergab. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Der Steuerpflichtige habe sein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit der Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt und sei nach Eintritt der Bestandskraft der (ursprünglichen) Bescheide nicht mehr berechtigt gewesen, die Wahl zu ändern.
Die dagegen erhobene Klage hatte zunächst Erfolg. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht und ging davon aus, dass der Steuerpflichtige auch nach Bestandskraft der angefochtenen Bescheide zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung habe zurückkehren dürfen.
BFH widerspricht Finanzgericht
Der BFH entschied jedoch anders und widerspricht dem Finanzgericht. Er führt aus, dass die Möglichkeit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusätzlich zur fehlenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht erfordert, dass der Steuerpflichtige tatsächlich keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht. Führt er hingegen ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig Bücher und erstellt er Bilanzen, sind die Voraussetzungen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr erfüllt.
Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist nach Auffassung der Bundesfinanzrichter die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht und diesen objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung an das Finanzamt übersendet. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt folglich die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige nach Ansicht des BFH daher durch die Übersendung der Bilanz an das Finanzamt bereits wirksam sein Wahlrecht ausgeübt.
Getroffenes Wahlrecht bindet grundsätzlich für drei Jahre
Der BFH betonte, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich an das von ihm ausgeübte Wahlrecht gebunden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Gewinnermittlungswahlrecht nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger zwar grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden. Das Wahlrecht ist aber durch die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen der einzelnen Gewinnermittlungsart begrenzt. Die einmal getroffene Wahl ist deshalb, anders als bei anderen steuerlichen Wahlrechten, grundsätzlich nachträglich nicht mehr abänderbar.
Der Steuerpflichtige bleibt nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes, wie beispielsweise Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Besonderheiten bei einem Umwandlungsvorgang, kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Die schlichte Unkenntnis aller mit der Ausübung des Wahlrechts verbundenen steuerlichen Folgen berührt dagegen nicht die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart.
Fazit
Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar.