30. September 2024 - Der Countdown läuft
Bei der Schlussabrechnungen zu den Coronahilfen läuft der letzte Countdown. Die Einreichungsfrist endete grundsätzlich bereits am 31. Oktober 2023. Am 30. September 2024 enden nunmehr auch die Fristverlängerungen für die Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen. Bis zu diesem Datum müssen die Schlussabrechnungen eingereicht sein.
Achtung: Sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 im digitalen Schlussabrechnungsportal eingehen, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die bisher ausgezahlten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert. Neben dem Rückforderungsbetrag werden dann zusätzlich Erstattungszinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben.
Zwei Pakete für die Schlussabrechnungen
Wie bei der Antragstellung müssen die Schlussabrechnungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden. Die Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen.
Schlussabrechnungspaket I
umfasst Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe
Schlussabrechnungspaket II
umfasst Überbrückungshilfen III Plus und IV
Hinweis: Je Paket kann nur ein prüfender Dritter für Sie tätig werden, auch wenn mehrere prüfende Dritte bei den Antragstellungen mitgewirkt haben.
Zu den wichtigsten Prüfungskriterien der Bewilligungsstellen gehören:
- die Fälligkeit der förderfähigen Fixkosten
- das Vorliegen der Coronabedingtheit für den Umsatzausfall
- die Notwendigkeit der Aufwendungen trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie
- die Zugehörigkeit zu einem einheitlichen Unternehmensverbund
Vertragliche Fälligkeit ist entscheidend
Es sind nur Verbindlichkeiten und vertraglich vereinbarte Anzahlungen berücksichtigungsfähig, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Das Rechnungsdatum spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich der Fälligkeitszeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt. Nicht relevant für die Fälligkeit ist der Zeitpunkt der Zahlung, der Bilanzierung bzw. Erfassung in der Buchhaltung oder weiterer Zahlungsaufforderungen. Gleiches gilt für eine vorzeitige Zahlung, selbst unter der Maßgabe eines eingeräumten Skontos. Bei Rechnungen, die sofort zur Zahlung fällig sind oder für die kein Zahlungsziel vereinbart wurde, bestimmt sich die Fälligkeit nach dem Tag des Rechnungseingangs.
Hinweis: Alle relevanten Fixkosten sind dem Monat der Fälligkeit zuzuordnen. Spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnungen müssen die förderfähigen Fixkosten bezahlt sein.
Vertragliche Begründung muss vor dem Förderzeitraum liegen
Alle nach den FAQ des jeweiligen Programms ansatzfähigen betrieblichen Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn die rechtliche Grundlage für die Fixkosten vor dem jeweiligen Förderzeitraum abgeschlossen wurde. Eine Ausnahme gilt für betriebsnotwendige oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Fixkosten, die nach Beginn des jeweiligen Förderzeitraums entstehen, wie Anschluss-Leasingverträge oder Ersatzinvestitionen. Dabei sind allerdings maximal die vorherigen Kosten ansetzbar, auch wenn das neue Objekt einen höheren Wert hat. Vertragsanpassungen während des jeweiligen Förderzeitraums, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum führen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Aufwendungen mussten notwendig sein
Bei Reparaturkosten muss geprüft werden, ob sie während der Pandemie tatsächlich notwendig waren, damit sie nicht als überfälliger Reparaturstau eingestuft oder wegen fehlender Coronabedingtheit abgelehnt werden. Für die zusätzlichen baulichen Maßnahmen und die Digitalisierung sind die Anlagen zu den FAQ bindend.
Antragsberechtigung muss erneut geprüft werden
Bei der Erstellung der Schlussrechnung ist erneut zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen auch die rechtliche Selbständigkeit besitzt. Betreibt z.B. ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe, für die jeweils eine eigene Buchhaltung, ein eigener Jahresabschluss usw. erstellt wird, so handelt es sich bei den Betrieben dennoch nicht um rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Betriebe im gleichen oder in verschiedenen Märkten wirtschaftlich aktiv sind. Im beihilferechtlichen Sinne liegt hier ein Mischbetrieb vor.
So sind z.B. nicht nur die drei Gaststätten eines Einzelunternehmers zusammenzurechnen, sondern auch wenn es sich um eine Gaststätte, ein Hotel und eine Boutique des Einzelunternehmers handelt. Grund hierfür ist, dass eine Zusammenrechnung nur dann unterbleiben darf, wenn mehrere rechtlich selbständige Betriebe/Unternehmen durch eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen beherrscht werden. Eine eigene Rechtspersönlichkeit haben jedoch neben den natürlichen Personen nur juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaft). Wurde diese Tatsache bei der Beantragung der November- und Dezemberhilfe übersehen, so ist genau zu prüfen, ob eine Antragsberechtigung vorgelegen hat.
Im Rahmen der Schlussrechnungen werden auch Angaben zum Vorliegen eines Verbundenen Unternehmens überprüft. Im Beihilferecht gelten folgende Unternehmen als verbunden:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen kann gemäß eines zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausüben;
- ein Unternehmen kann gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausüben.
Trifft einer der vier Punkte zu, so handelt es sich um ein verbundenes Unternehmen. Auch hier kommt es auf die verschiedenen Märkte der einzelnen Unternehmensteile nicht an. Zudem müssen nach dem Leitfaden zu verbundenen Unternehmen auch Unternehmen verschiedener Familienangehöriger zu einem verbundenen Unternehmen zusammengefasst werden, wenn sie im gleichen oder in angrenzenden Märkten tätig sind. Inwieweit dies jedoch rechtlichen Bestand hat, bleibt abzuwarten. Insbesondere die sogenannte Kernfamilie (Verwandschaftsbeziehungen ersten Grades – Eltern, Eheleute, Kinder und Geschwister) bilden nach dem Willen des Beihilfegebers einen unwiderlegbaren Unternehmensverbund, wenn sie mehrere Unternehmen beherrschen. Inwieweit dies jedoch rechtlichen Bestand hat, bleibt abzuwarten.