Steuersparmodell: Pflegedienst-GmbH
Pflegedienst-GmbH als Steuersparmodell
Welche Rechtsform ist die Beste?
Ambulante Pflegedienste werden meist als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben. Welche Rechtsform am geeignetsten ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile. Aus steuerlicher Sicht kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, einen Pflegedienst als GmbH zu führen.
Einzelunternehmen versus GmbH
Die Gewinne einzelunternehmerisch geführter ambulanter und stationärer Pflegedienste unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif zwischen 14 % (Eingangssteuersatz) und 42 % (Spitzensteuersatz) bzw. 45 % (sogenannte Reichensteuer). Zusätzlich sind Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen. Auf Gewinne einer GmbH werden dagegen eine Körperschaftsteuer in Höhe von nur 15 % sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer erhoben. Gewerbesteuer fällt bei Pflegediensten unabhängig von der Rechtsform dagegen meist nicht an: Zwar erzielt eine GmbH kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auch bei einzelunternehmerisch geführten Pflegediensten liegen meist gewerbliche Einkünfte vor. Pflegedienste sind jedoch gewerbesteuerfrei, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle ganz oder überwiegend von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Diese Bedingung wird von Pflegediensten regelmäßig erfüllt.
Bei einem als GmbH geführten Pflegedienst können die nach Abzug der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages verbleibenden Nettogewinne als Dividenden an die Gesellschafter ausschüttet werden. Von den Dividenden sind Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten.
Werden die Gewinne von der GmbH jedoch nicht sofort ausgeschüttet, sondern reinvestiert, bleibt es zunächst bei der nur 15 %igen (zzgl. Solidaritätszuschlag) steuerlichen Belastung. Damit steht mehr Eigenkapital für Investitionstätigkeiten zur Verfügung, z.B. den Ausbau eines (teil-)stationären Pflegedienstes oder die Anschaffung von Pflegedienstfahrzeugen. Fremdkapitalzinsen und Hypothekensicherungen bzw. Bürgschaftsvereinbarungen können vermieden oder zu wesentlich besseren Konditionen vereinbart werden.
Umwandlung in GmbH kann Steuerbelastung mindern
Selbst wenn die GmbH ihre Gewinne vollständig als Dividenden ausschüttet, entpuppt sie sich oftmals als Steuersparmodell. Während bei einem Einzelunternehmen der Unternehmerlohn zum steuerpflichtigen Gewinn zählt, ist er bei einer GmbH eine abziehbare Betriebsausgabe und beim Gesellschafter als Arbeitslohn zu versteuern. Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs kann der Gewinn dadurch einer wesentlich geringeren steuerlichen Belastung unterliegen. Zudem ist eine GmbH eine haftungsbeschränkte rechtsfähige juristische Person. Die Haftung ist begrenzt auf das Stammkapital in Höhe von mindestens 25 000 EUR. Diesen Vorteilen stehen zusätzliche Offenlegungspflichten gegenüber. So muss eine GmbH ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegen bzw. veröffentlichen. Da Pflegedienste bereits aufgrund der Pflege-Buchführungsverordnung verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen, wird mit der Jahresabschlusserstellung für eine Pflegedienst-GmbH jedoch kein viel größerer Aufwand verbunden sein als für einen einzelunternehmerisch geführten Pflegedienst.
Nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH sollte die Pflegedienst-GmbH durch den oder die Anteilseigner noch mindestens sieben Jahre weitergeführt werden, denn es gibt eine Sperrfrist. Werden GmbH-Anteile innerhalb der nächsten sieben Jahre nach der Umwandlung in eine GmbH veräußert, kommt es rückwirkend zum Umwandlungszeitpunkt zu einer Nachversteuerung. Die Gewinne aus den veräußerten GmbH-Anteilen werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d. h. nur 60 % des Veräußerungsgewinns unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Auch beim Verschenken oder Vererben von GmbH-Anteilen sind steuerliche Folgen zu beachten. Zwar ist dies auch innerhalb der 7-Jahresfrist unschädlich. Doch es kann Schenkungsteuer anfallen, insbesondere wenn der Schenkende im Zeitpunkt der Schenkung nicht zu mehr als 25 % unmittelbar an der Pflegedienst-GmbH beteiligt war. In diesem Fall werden keine steuerlich begünstigten GmbH-Anteile verschenkt und es können nur die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge genutzt werden.
Tipp:
Ob im Einzelfall ein Rechtsformwechsel sinnvoll ist, hängt u. a. von den persönlichen Einkommensverhältnissen, vom Familienstand und der Höhe des Unternehmerlohns und eventuellen Nachfolgeplanungen ab. Sie sollten sich daher umfassend steuer-(rechtlich) beraten und einen steuerlichen Belastungsvergleich auf Grundlage Ihrer individuellen steuerlichen und persönlichen Situation durchführen lassen.