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Erwerb eines Pflegedienstes

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Steuerliche Folgen beim Erwerb eines Pflegedienstes

Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter

Der Käufer erwirbt mit der Zahlung des Kaufpreises den gesamten ambulanten Pflegedienst. Mit dem Kaufpreis werden dabei sowohl die materiellen als auch die immateriellen Werte des Unternehmens vergütet. Zu den materiellen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere die Einrichtung und Ausstattung des Pflegedienstes, die Hilfsmittel, das Inventar, die EDV-Ausstattung und der Fahrzeug-Pool sowie gegebenenfalls die Immobilie, in welcher der Pflegedienst betrieben wird.

Ein Pflegedienst verfügt aber auch über immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere über einen inhaber­bezogenen Goodwill, der sich im Zeitablauf verflüchtigt und daher abgeschrieben werden kann. Dieser Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das sich vor allem aus dem Bestand der betreuten Pflegepersonen, der Lage und dem Ruf des Pflegedienstes zusammensetzt.

Der Kaufpreis führt beim Erwerber des Pflegedienstes zu Anschaffungskosten. Diese sind auf die einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Alle erworbenen Wirtschaftsgüter sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Zudem ist für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter die Restnutzungsdauer zu schätzen. Die Anschaffungskosten für die übernommenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter mindern den Gewinn der Praxis. Allerdings können die Kosten nicht unmittelbar bei der Zahlung des Kaufpreises abgezogen werden. Sie werden bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die ermittelte Restnutzungsdauer abgeschrieben und mindern damit den Gewinn des Pflegedienstes ratierlich über die Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern können einer Tabelle entnommen werden, die die Finanzverwaltung zusammengestellt hat. So hat ein Pkw beispielsweise eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren. Aber auch ein fünf Jahre altes Fahrzeug kann noch für mehrere Jahre voll gebrauchsfähig sein und einen höheren Marktwert in sich bergen. Der Erwerber kann das Fahrzeug daher auch über eine Restnutzungsdauer von zwei oder drei Jahren abschreiben.

Grund und Boden

Der Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Erwirbt der Käufer auch das Grundstück, auf dem der Pflegedienst betrieben wird, kann er nur das Gebäude abschreiben, jährlich mit 3 % der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden wirken sich erst gewinnmindernd aus, wenn der Erwerber den Pflegedienst wieder veräußert.

Auch der erworbene Goodwill des Pflegedienstes stellt ein abnutzbares – immaterielles – Wirtschaftsgut dar. Bei einem Pflegedienst wird der immaterielle Firmenwert vor allem durch die übergehenden Pflegeverträge und den Bestand der betreuten Pflegepersonen bestimmt. Pflegedienste werden regelmäßig als Gewerbebetriebe eingestuft. Daher gilt für ihren Firmenwert meist auch die 15 jährige Abschreibungsdauer, auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer voraussichtlich kürzer als 15 Jahre ist. Erbringt jedoch der Inhaber selbst die pflegerischen Leistungen, kann davon ausgegangen werden, dass eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei freiberuflichen Praxen wird anerkannt, dass der Praxiswert insbesondere auf der Leistung des Inhabers und seinem Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten beruht. Aus dieser Personenbezogenheit folgt, dass der Praxiswert abnimmt, wenn der Praxisinhaber ausscheidet. Ein entgeltlich erworbener Praxiswert ist daher über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzuschreiben. Falls der Inhaber noch nicht sofort ausscheidet, sondern für eine Übergangszeit mit dem Praxiserwerber zusammenarbeitet, verlängert sich die Abschreibungsdauer auf acht Jahre.

Sofort-, Raten- oder Rentenzahlung

Meist möchte der Veräußerer, dass der Kaufpreis sofort beglichen wird. Wird ein Bankdarlehen aufgenommen, um die Kaufpreisschuld zu begleichen, führen die gezahlten Darlehenszinsen zu Betriebsausgaben, die den Gewinn des Pflegedienstes mindern. Die Tilgung des Darlehens mindert den Gewinn hingegen nicht. In vielen Fällen werden aber auch Ratenzahlungen vereinbart. Der Veräußerer gewährt damit ein (verzinsliches oder unverzinsliches) Darlehen für die noch nicht erbrachten Kaufpreisraten. Möglich ist es auch, Rentenzahlungen zu vereinbaren. Die Übergabe von Unternehmen gegen Versorgungsrenten ist allerdings eher im Familien­verbund üblich. Ob der Kaufpreis sofort bezahlt wird oder Raten- bzw. Rentenzahlungen vereinbart werden, wirkt sich auch steuerlich aus.

Tipp:

Welche konkreten steuerlichen Folgen mit einer Raten- oder Rentenzahlung verbunden sind und welche Gestaltung im konkreten Veräußerungsfall empfehlenswert ist, sollte im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden.