Pflegekosten steuerlich absetzen
Pflegekosten steuerlich absetzen
Der Fiskus beteiligt sich an Ihren Ausgaben
Wer krankheitsbedingt oder aus Altersgründen pflegebedürftig ist, muss meist selbst für einen Teil der Pflegekosten aufkommen, denn die Leistungen der gesetzlichen oder aus ergänzenden privaten Pflegeversicherungen reichen nur selten dafür aus. Da ist es gut zu wissen, dass sich der Fiskus an den Kosten beteiligt.
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Krankheitsbedingte Pflegekosten werden als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt. Neben Kosten für ärztlich verordnete Medikamente, Hilfsmittel, Kranken- und Heilgymnastik sind auch Kosten für eine ambulante Pflegekraft abziehbar. Rein altersbedingte Pflegekosten, die anfallen, weil ein älterer Mensch nicht mehr für sich sorgen kann, sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. So können auch Aufwendungen für das rein altersbedingte Wohnen in einem Heim nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Bei einer krankheitsbedingten Heimunterbringung sind zusätzlich entstehende zwangsläufige Aufwendungen hingegen abziehbar. Deshalb mindern die ersparten Aufwendungen die abziehbaren Heimkosten, wenn der bisherige Haushalt aufgelöst wird.
Pflegekosten werden von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Pflegestufe, eine Bescheinigung des Pflegeversicherers oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen wird.
Neben der gepflegten Person selbst können auch deren Angehörige Aufwendungen für Pflege und Betreuung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Angehörigen für die Pflegekosten aufkommen. So können beispielsweise Kinder die Krankheits- und / oder Pflegekosten ihrer Eltern als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind oder ihnen die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Entscheidend ist, dass der unterstützte Angehörige nicht selbst in der Lage ist, die Aufwendungen zu tragen.
Hinweis: Zu einer steuerlichen Ermäßigung durch außergewöhnliche Belastungen kommt es jedoch nur, wenn die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Deren Höhe hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab und liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte.
Pflege- und Behindertenpauschbetrag mindern steuerliche Belastung
Der mit einer Behinderung zusammenhängende Mehraufwand wird mit einem vom Grad der Behinderung abhängigen Behinderten-Pauschbetrag steuerlich abgegolten. Bei einer Behinderung von 20 % beträgt der Behinderten-Pauschbetrag jährlich 384 EUR, bei einer 100 %igen Behinderung 2840 EUR. Für Hilfslose und Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 4500 EUR. Wer einen hilflosen Pflegebedürftigen in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann einen jährlichen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 EUR bis 1800 EUR je nach Pflegegrad steuerlich geltend machen. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen nicht nachgewiesen werden. Wird der Pflegebedürftige von mehreren Angehörigen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag jeweils zu gleichen Teilen gewährt. Die Pflegebedürftigkeit muss durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder eine Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) nachgewiesen werden.
Steuerbonus für Pflege- und Betreuungskosten nutzen
20 % der Aufwendungen für Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person können direkt von der Steuer abgezogen werden. Erstattungen der Pflegeversicherung sind vorher von den Aufwendungen abzuziehen. Der Steuerabzug ist auf maximal 4000 EUR pro Jahr begrenzt. Die Dienstleistungen müssen im Haushalt des Angehörigen, im eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person oder in einem eigenständigen Haushalt in einem Pflegeheim erbracht werden. Der Auftraggeber muss eine entsprechende Rechnung vorlegen können und auf ein Konto des Leistungserbringers zahlen. Barzahlungen schließen die Steuerermäßigung aus.
Tipp:
Pflegekosten können steuerlich auf verschiedene Weise berücksichtigt werden. Der Steuerbonus kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht schon als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind bzw. durch die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen abgegolten werden. Im Zweifel fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.