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Gewerbesteuerfreiheit eines Pflegedienstes

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Pflegedienste sind regelmäßig gewerbesteuerbefreit

Die Unterschiede von Freiberuflern zu Gewerbetreibenden

Freiberufler erzielen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbetreibende hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese sind nicht nur einkommensteuer-, sondern auch gewerbesteuerpflichtig. Zwar ist die Gewerbesteuer (teilweise) auf die Einkommensteuer anrechenbar, doch nicht in jedem Fall wird die Gewerbesteuer völlig neutralisiert. Dann kommt es zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung.

Freiberufler oder Gewerbebetrieb?

Gerade bei ambulanten Pflegediensten stellt sich immer wieder die Frage: Arbeiten sie freiberuflich oder gewerblich? Die Tätigkeit ambulanter Pflegedienste wird in der Regel nicht als heilberufliche Tätigkeit eines Freiberuflers gesehen, sondern den gewerblichen Tätigkeiten zugeordnet. Die rein pflegerische Tätigkeit als Alten- oder Krankenpfleger ist zwar grundsätzlich freiberuflicher Art. Regelmäßig wird aber nicht nur die Grund- und Behandlungspflege übernommen, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Meist werden auch noch weitere Serviceleistungen angeboten. In diesem Fall werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Einkommensteuergesetz erzielt. Aber auch wenn nur reine Pflegeleistungen erbracht werden, sind Pflegedienstleister nur dann freiberuflich tätig, solange sie selbst unmittelbar am Patienten Pflegeleistungen erbringen. Denn eine eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit setzt die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers voraus. Wer einen Pflegedienst leitet, dem fehlt dazu aber zunehmend die erforderliche Zeit, denn Pflegedienstleiter müssen sich vornehmlich administrativen Aufgaben widmen: organisieren, planen, überwachen. Die eigentlichen Pflegeleistungen werden von den Mitarbeitern erbracht. Je mehr Pflegekräfte beschäftigt werden, umso weniger kann der Pflegedienstleiter jede einzelne Pflegetätigkeit kontrollieren. Es werden daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, auch wenn der Inhaber als staatlich geprüfter Alten- oder Krankenpfleger grundsätzlich auch freiberufliche Einkünfte erzielen könnte.

Gewerbesteuerbefreiung für alle ambulanten Pflegedienste?

Ambulante und stationäre Pflegedienste sind gem. § 3 Nr. 20 Buchst. d Gewerbesteuergesetz gewerbesteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Pflegefälle ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 Prozent von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Diese Bedingung wird von Pflegediensten regelmäßig erfüllt. Damit fällt bei ihnen keine Gewerbesteuer an, obwohl sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Für die Gewerbesteuerbefreiung ist es auch unerheblich, ob der ambulante Pflegedienst als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder GmbH betrieben wird. Doch nicht alle Pflegedienste können von der Gewerbesteuerbefreiung profitieren. Private Pflegedienste, die ihre Pflegeleistungen in mehr als 60 Prozent der Pflegefälle an privat Versicherte erbringen, sind nicht gewerbesteuerbefreit. Sie zahlen Gewerbesteuer, sofern ihr gewerblicher Gewinn 24-.500 Euro (Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften) übersteigt. Zwar ist die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern oder Mitunternehmern teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar. Sie werden aber regelmäßig dann zusätzlich belastet, wenn der Gewerbesteuerhebesatz in ihrer Gemeinde 400 Prozent übersteigt.

Tipp:

Der Europäische Gerichtshof hat zwar in Bezug auf die Umsatzsteuer entschieden, dass gleiche Tätigkeiten auch steuerlich gleichbehandelt werden müssen. Doch dieses Urteil kann nicht ohne weiteres auf die Gewerbesteuer übertragen werden. Bislang sind keine gesetzlichen Änderungen in Sicht. Daher gilt bei der Gewerbesteuer noch immer die 40 Prozent-Grenze. Um zusätzliche Belastungen durch Gewerbesteuer zu vermeiden, sollten gewerblich tätige Pflegedienste beim Abschluss von Pflegeverträgen darauf achten, dass sie diese Grenze einhalten können.