Verpflichtungen der Pflege Buchführungs-VO
Pflege-Buchführungsverordnung ist verpflichtend
Sinnvolle Möglichkeit – auch für kleine Unternehmen
Alle nach dem Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten und stationären Pflegedienste sind grundsätzlich verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach der Pflege-Buchführungsverordnung einzurichten. Befreit sind lediglich kleine ambulante Pflegedienste mit weniger als sieben vollzeitbeschäftigten Pflegekräften und jährlichen Pflegeumsätze gem. Versorgungsauftrag nach SGB XI von unter 250.000 EUR. Investitionskosten und andere Umsätze des Pflegedienstes sind dabei nicht zu berücksichtigen. Pflegedienste, die zwischen sieben und zehn (Vollzeit-)Pflegekräfte beschäftigen, können sich von der Anwendung der Pflege-Buchführungsverordnung befreien lassen. Teilzeitkräfte sind dabei auf Vollzeitkräfte umzurechnen.
Verbindliche Regelungen für das Rechnungswesen
Die Pflege-Buchführungsverordnung definiert spezielle und verbindliche Regeln für das Rechnungswesen in sozialen Einrichtungen. Pflegedienste sind daher verpflichtet, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zu beachten und für jedes Jahr eine Bilanz aufzustellen. Inhalt und Form des Jahresabschlusses sind verbindlich vorgegeben. Der Jahresabschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufgestellt werden. Er besteht aus der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung sowie dem Anhang einschließlich eines Anlagen- und Fördernachweises. Die Pflege-Buchführungsverordnung enthält auch einen Muster-Kontenrahmen, der zwar individuell angepasst werden kann, in der grundlegenden Struktur aber nicht verändert werden sollte. Besonders geregelt werden die Bewertung des Anlagevermögens und der Ausweis von Wirtschaftsgütern, die mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurden. So sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder sonstigen Zuwendungen Dritter angeschafft worden sind, mit ihrem Bruttowert zu aktivieren. Auf der Passivseite der Bilanz sind die bereits zweckentsprechend verwendeten Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen.
Wirtschaftliche Betriebsführung ist nachzuweisen
Pflegedienste müssen nachweisen, dass sie eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in der vom Pflegegesetz geforderten Qualität gewährleisten und dabei wirtschaftlich zu arbeiten. Zugelassene Pflegeeinrichtungen haben daher eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des ambulanten Pflegedienstes ermöglicht. Alle Kosten müssen verursachungsgerecht und detailliert in der Buchhaltung erfasst werden. Insbesondere ist es wichtig, dass exakt zwischen Sach- und Investitionskosten differenziert werden kann. Damit ist es möglich, die pflegebedingten Kosten, Kosten für den Investitionsbereich sowie für Zusatzleistungen gesondert zu kalkulieren und auszuweisen.
Pflegebuchführungsverordnung auch für kleine Pflegedienste sinnvoll
Eine Buchhaltung nach der Pflegebuchführungsverordnung ist auch für kleinere Pflegedienste sinnvoll, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Die detaillierte Buchhaltung schafft Erleichterungen bei Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen, denn dabei wird beispielsweise bei der Lohnabrechnung der Pflegekräfte auf die Konten abgestellt, die die Pflegebuchführungsverordnung vorschreibt. Aber auch bestimmte Kennziffern können daraus abgeleitet und Branchenvergleiche angestellt werden. Pflegedienste können damit besser vergleichen, wo sie im Pflegemarkt stehen und feststellen und entsprechend reagieren.
Tipp:
Die Pflege-Buchführungsverordnung stellt hohe Anforderungen an ambulante Pflegedienste. Sie bietet aber auch Erleichterungen bei Pflegesatzverhandlungen und ermöglicht ein internes und externes Benchmarking. Wir empfehlen daher auch kleineren Pflegediensten, sich mit ihrer Buchhaltung an der Pflegebuchführungsverordnung zu orientieren.
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