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E-Rechnung und
Digital-Gesetz:
Besonderheiten im Gesundheitswesen

E-Rechnung und Digital-Gesetz: Besonderheiten im Gesundheitswesen

E-Rechnung und Digital-Gesetz: Besonderheiten im Gesundheitswesen 

Unternehmen des Gesundheitswesens erbringen in der Regel umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Dennoch sind sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen

Auch Gesundheitsunternehmen, wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Hebammen, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können.

Übergangs- und Ausnahmeregelungen bei der Ausstellung von E-Rechnungen

Im Übergangszeitraum 2025 und 2026 können Gesundheitsunternehmen weiterhin mit einer Rechnung in Papierform abrechnen oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers auch ein anderes elektronisches Format, z. B. PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder E-Mails wählen. Das gilt für die meisten Unternehmen der Gesundheitsbranche auch noch in 2027, sofern die Umsatzgrenze von 800.000 Euro eingehalten wird.

Pflicht zu Erstellung und Versendung von E-Rechnungen ab 2028

Soweit Leistungen an Privatpersonen erbracht werden, besteht nach dem Umsatzsteuergesetz auch ab 2028 keine Pflicht, E-Rechnungen auszustellen.

Auch soweit Unternehmen der Gesundheitsbranche umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, müssen sie keine E-Rechnungen ausstellen. Mit Zustimmung des Empfängers können allerdings auch E-Rechnungen oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden.

Heilberufler erbringen aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, z. B.

  • Erstellung bestimmter Gutachten, z. B. zur Fahrtauglichkeit, Berufstauglichkeitsuntersuchungen,
  • Supervisionsleistungen
  • ästhetisch-plastische Leistungen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht

Sofern diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an andere inländische Unternehmer erbracht werden, müssen auch Unternehmer der Gesundheitsbranche E-Rechnungen ausstellen.

LeistungAusstellungspflicht?
Heilbehandlung an Privatpersonen (B2C)nein
umsatzsteuerfreie medizinische Leistung an Unternehmer (B2B)nein
umsatzsteuerpflichtige medizinische Leistung B2Bja
umsatzsteuerpflichtige medizinische Leistung B2B bis 250 Euronein
E-Rechnungsausstellungspflicht bei Heilberuflern ab 2028

Beispiel:
Ein Betriebsarzt untersucht nicht nur die Arbeitnehmer eines mittelständischen Produktionsbetriebes und nimmt die arbeitsmedizinischen Auswertungen vor, sondern berät und unterstützt den Arbeitgeber auch im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Nur die arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind umsatzsteuerfrei, die Beratungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig.

 

Der Betriebsarzt muss daher spätestens ab dem 1. Januar 2028 dafür eine E-Rechnung ausstellen, es sei denn, der Betrag liegt nicht über 250 Euro. Das gilt aber nicht, wenn er als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellt, weil Kleinunternehmer generell von der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit sind (vgl. § 34a UStDV).

Digital-Gesetz: E-Rechnung bei Selbstzahlern und Privatversicherten

Neben der E-Rechnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz gibt es auch im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 26. März 2024 eine Regelung zu elektronischen Rechnungen.

§ 359a DigiG regelt: Leistungserbringer und (privatärztliche) Verrechnungsstellen (PVS) können medizinische oder sonstige Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen, in elektronischer Form (elektronische Rechnung) abrechnen.

DigiG regelt Selbstzahlerleistungen und Leistungen an Privatversicherte. Nicht erfasst sind Verarbeitungen für die Speicherung und Kostenerstattung bei elektronischen Verordnungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen.

Versicherte haben Wahlrecht

Für Versicherte ist die Nutzung der elektronischen Rechnung freiwillig und setzt deren Einwilligung voraus. Erteilt ein Versicherter keine Einwilligung oder widerruft er seine Einwilligung, müssen Praxen weiterhin papiergebundene Rechnungen ausstellen.

Neue Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI)

Die elektronische Rechnung wird als neue Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) in die Liste der Kernanwendungen aufgenommen. Dafür müssen die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten der TI zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik ist daher verpflichtet, bis spätestens zum 1. Januar 2025 die hierfür erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dies schließt ein, dass auch PVS, die in den Rechnungsprozess der Leistungserbringer eingebunden sind, technisch an die TI angebunden werden.