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Was Arbeitgeber 2025 wissen müssen

Von Mindestlohn bis Sachbezug
Was Arbeitgeber 2025 wissen müssen
Aktuelles
08.01.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Was Arbeitgeber 2025 wissen müssen

Von Mindestlohn bis Sachbezug

Mindestlohn erneut gestiegen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt der allgemeine Mindestlohn von 12,82 Euro brutto je Arbeitsstunde. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahre, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Ausnahmen bestehen weiterhin, soweit ein branchenspezifischer Tarifvertrag besteht, der eine höhere Vergütung vorsieht.

Neue Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Seit dem 1. Oktober 2022 ist die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) dynamisch ausgestaltet und erhöht sich automatisch mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Durch die Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro, hat sich auch die Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung ab Januar 2025 den Wert von 556 Euro nicht übersteigen, bei einer durchgehenden mindestens 12-monatigen Beschäftigung ist also maximal ein Entgelt von 6.672 Euro zulässig. Ein gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres ist unschädlich und löst keine Versicherungspflicht aus. Dabei darf jedoch die unvorhersehbare Zahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, d. h. aktuell 1.112 Euro, nicht übersteigen.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen

Auch im Jahr 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung an. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2025 bundeseinheitlich 66.150 Euro, während die Versicherungspflichtgrenze auf 73.800 Euro ansteigt. Arbeitnehmer, die oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen, können sich privat krankenversichern und sind dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Für die Rentenversicherung gilt in 2025 erstmals eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro.

Die Bezugsgröße, die unter anderem Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrags für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung ist, steigt auf 44.940 Euro. Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung steigt auf 535 Euro.

Beiträge zur Sozialversicherung

In 2025 bleiben die Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,6 Prozent), zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) und zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) stabil. Jedoch erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 2,5 Prozent. In der Regel wird jedoch ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz angewendet. Auch der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde erhöht. Ab 2025 zahlen Eltern mit einem Kind einen Beitragssatz von 3,6 Prozent. Bisher galten 3,4 Prozent. Für Eltern mit mehreren Kindern erfolgt eine entsprechende Staffelung.

Steuerlich geförderte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ändern sich

Viele Arbeitgeber bieten eine betriebliche Altersversorgung an, um ihren Mitarbeitern eine höhere finanzielle Absicherung im Alter zu ermöglichen. Jährlich können Beiträge in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Dabei bleiben die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei. Für 2025 bedeutet dies: Steuerfrei eingezahlt werden können Beiträge bis zu 7.728 Euro (8 Prozent von 96.600 Euro), wovon 3.864 Euro sozialversicherungsfrei sind.

Sachbezugswerte werden ebenfalls angepasst

Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind Arbeitslohn. Sie werden jedoch nicht mit dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit lohnbesteuert, sondern nur in Höhe der geringeren amtlichen Sachbezugswerte. Im Jahr 2025 ist eine Kantinenmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) mit 4,40 Euro anzusetzen. Ein Frühstück wird mit 2,30 Euro berücksichtigt. Für freie Unterkunft beim Arbeitgeber beträgt der Sachbezugswert für einen Beschäftigten 282,00 Euro monatlich. Bei Überlassung einer Wohnung ist jedoch der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Kann dieser nicht ermittelt werden, dürfen 4,95 Euro pro Quadratmeter bzw. 4,05 Euro bei einfacher Ausstattung als Sachbezug angesetzt werden.

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