Startseite | Aktuelles | TAX-TIPP – Steuerbriefing am Donnerstag – TIPP 4

TAX-TIPP
20.06.2024 — zuletzt aktualisiert: 15.07.2024

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem TAX-TIPP zukünftig alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: die Güterstandsschaukel

Bei unserem letzten TAX-TIPP am 6. Juni wurde die „Familienheimschaukel“ als einfache Möglichkeit vorgestellt, um Vermögen steuerfrei zwischen den Eheleuten zu verschieben. Eine Alternative dazu ist die „Güterstandsschaukel“.

Ehepaare haben meist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand regelt, wie das Vermögen der Eheleute bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod aufgeteilt wird.

Was vielen unbekannt ist: der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch während der Ehe beendet werden, und zwar durch notariellen Vertrag.

Beispiel:

Ein Arzt ist 65 Jahre alt, verheiratet und hat eine Tochter. Der Mann verkauft seine nephrologische Praxis für 4 Mio. EUR. Er ist außerdem Alleineigentümer des während der Ehe gekauften Familienheims im Wert von 1,2 Mio. EUR. Seine Ehefrau hat ein Vermögen von 100.000 EUR. Bei Eheschließung hatten beide kein Vermögen.        

Der Zugewinn berechnet sich daraus wie folgt:       

ETL ADVISION - Steuerberatung im Gesundheitswesen

Erläuterung Zugewinnausgleich:

  1. Die Differenz der jeweiligen Zugewinne der Ehegatten wird ermittelt (= 5.100.000 EUR).

2. Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn zahlt dem Anderen die Hälfte der Differenz (= 2.550.000 EUR) als Zugewinnausgleich.

ETL ADVISION - Steuerberatung im Gesundheitswesen

Dieser Zugewinnausgleich ist schenkungsteuerfrei!

So hat der Mann seiner Frau 2,55 Mio. EUR schenkungsteuerfrei übertragen. Hätte er ihr diesen Betrag einfach geschenkt, so hätte sie (unter Berücksichtigung des Freibetrags von 500.000 EUR) dem Finanzamt 389.500 EUR Schenkungsteuer zu zahlen. Welch enorme Ersparnis!

Übrigens: Anschließend können die Eheleute selbstverständlich wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren – daher die Bezeichnung „Güterstandsschaukel“.

Doch Achtung, kleiner Disclaimer zum Schluss: Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Steuerberater, ob der jeweilige Tipp auch tatsächlich auf Ihre individuelle Situation passt.

Sie wollen mehr zum Thema wissen? Lassen Sie sich von Spezialisten beraten. Eine unserer 120 Partner-Kanzleien ist auch in Ihrer Nähe.

Zur Standortsuche

Suchen
Format
Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel