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TAX-TIPP
06.06.2024 — zuletzt aktualisiert: 16.07.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem TAX-TIPP alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: die Familienheimschaukel

Bei unserem letzten TAX-TIPP am 23. Mai ging es um die optimale Nutzung der Freibeträge bei Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Als wichtige Voraussetzung wurde auf die gleichmäßige Verteilung des Vermögens zwischen den Eheleuten hingewiesen. Bei der klassischen, in der Steuerpraxis oft vorkommenden Konstellation ist das Vermögen nämlich meist ungleich verteilt.

Beispiel:

Ein Paar hat zu Beginn der Ehe kein Vermögen. Nach vielen Jahren erfolgreicher Berufstätigkeit verkauft der Mann seine Arztpraxis für 4 Mio. EUR.                     

Kurz darauf kauft er für 1,2 Mio. EUR ein Haus für seine Familie und wird im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.

Seine Ehefrau ist Lehrerin und besitzt ein Vermögen von 100.000 EUR.

Wie kann man nun das Vermögen zwischen beiden Ehepartnern verteilen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt? Hier bieten sich zwei sogenannte „Schaukeln“ an: die Familienheimschaukel und die Güterstandsschaukel.

Die Familienheimschaukel besteht in diesem Fall aus zwei Schritten:
1. Schenkung des Familienheims vom Mann an die Frau
2. Zurückverkauf des Familienheims von der Frau an den Mann

Der Arzt schenkt das Familienheim also zunächst seiner Frau. Und zwar steuerfrei!

Wer das im Gesetz nachlesen möchte, werfe einen Blick ins Erbschaftsteuergesetz (das auch Schenkungen steuerlich regelt), wo es in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG heißt:
„Steuerfrei (…) bleiben Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem (…) bebauten Grundstück (…) verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim)“

Nach einer sog. „Schamfrist“ verkauft sie es ihrem Mann für 1,2 Mio. EUR zurück. Die Frist soll verhindern, dass das Finanzamt dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erachtet.

So sind 1,2 Mio. EUR erbschaftsteuerfrei vom Ehemann an die Ehefrau übergegangen.

Zum Vergleich: Hätte der Ehemann seiner Frau die 1,2 Mio. EUR einfach nur geschenkt, hätte sie (unter Berücksichtigung der 500.000 EUR Freibetrag) Schenkungsteuer in Höhe von 133.000 EUR zahlen müssen. Diese wurden mit dem Konstrukt der „Familienheimschaukel“ gespart.

Doch Achtung, kleiner Disclaimer zum Schluss: Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Steuerberater, ob der jeweilige Tipp auch tatsächlich auf Ihre individuelle Situation passt.

In zwei Wochen verraten wir Ihnen, wie die „Güterstandsschaukel“ funktioniert.

Sie wollen mehr zum Thema wissen? Lassen Sie sich von Spezialisten beraten. Eine unserer 120 Partner-Kanzleien ist auch in Ihrer Nähe.

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Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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