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TAX-TIPP
23.05.2024 — zuletzt aktualisiert: 16.07.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem TAX-TIPP zukünftig alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Freibeträge bei Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Steuern sind per se schon unbeliebt, doch Steuern auf Erbschaften und Schenkungen sind erfahrungsgemäß die unbeliebtesten. Die Frage, wie man diese Steuern vermeiden kann, ist ein wichtiges und oft auch emotionales Thema in der Steuerberatung. Dabei ist es recht einfach, die Steuerlast bei Schenkungen bzw. im Erbfall deutlich zu vermindern, teils sogar ganz zu vermeiden: durch cleveres Nutzen der Freibeträge!

Neben den Erbschaften sind im Erbschaftsteuergesetz auch die Schenkungen geregelt. Die beiden Steuerarten werden oft gleich behandelt. So beispielsweise hinsichtlich der persönlichen Steuerfreibeträge:
                                                                                                                                                              Freibeträge
Ehegatte, Lebenspartner __________________________________________________________ 500.000 EUR
Kinder, Kinder verstorbener Kinder __________________________________________________ 400.000 EUR
Enkelkinder ____________________________________________________________________ 200.000 EUR
Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall _____________________________________________ 100.000 EUR
Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin ____________________________________________  20.000 EUR
Neffen, Nichten, Cousinen, Cousins, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner _______________  20.000 EUR
Freunde, Bekannte _______________________________________________________________ 20.000 EUR

Beispiel:

Eine Zahnärztin schenkt ihrer Enkelin 200.000 EUR für den Kauf einer Wohnung. Da der Freibetrag bei dieser Konstellation (Schenkung an Enkelkind, s.o.) 200.000 EUR beträgt, ist die Schenkung steuerfrei.        

Tipp: Freibeträge beachten! Werden sie genutzt, stehen sie nach 10 Jahren erneut zur Verfügung.
Übrigens: Die Freibeträge gelten pro Person.

Beispiel:

In einer Familie (bestehend aus Vater, Mutter, Sohn und Tochter) wollen die Eltern ihren beiden Kindern zu Lebzeiten einen Großteil ihres Vermögens schenken – und zwar möglichst steueroptimiert.        

Kein Problem! Sowohl die Mutter als auch der Vater können jeweils 400.000 EUR an den Sohn und die Tochter verschenken. Insgesamt können also bis zu 1,6 Mio. EUR schenkungssteuerfrei übertragen werden. Und das nach 10 Jahren erneut, da der Freibetrag 10 Jahre nach Nutzung wieder zur Verfügung steht.

Wichtig ist jedoch, dass das Vermögen zuvor entsprechend gleichmäßig zwischen den Eheleuten verteilt wurde, also z.B. bei Immobilien beide Eheleute ins Grundbuch eingetragen sind oder die Bankkonten als Gemeinschaftskonten geführt werden. Denn: nur der Eigentümer des Vermögens kann es auch verschenken oder vererben.

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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