Steuerbelastung der Familie kann optimiert werden
Verträge mit Angehörigen sind ein beliebtes Mittel, um die Steuerbelastung im Familienverbund zu minimieren.So können Unternehmer beispielsweise mit einem Familienangehörigen eine stille Beteiligung oder ein partiarisches Darlehen vereinbaren. Die Beteiligungserträge bzw. Gewinnbeteiligungen führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die in der Regel nach Abzug des Sparerpauschbetrags der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterliegen. Die Zahlungen mindern den Praxisgewinn, der dem individuellen Steuersatz des Praxisinhabers unterliegt und regelmäßig mehr als 25 % betragen dürfte. Bei (Zahn-)Ärzten und Apothekern ist dabei allerdings zu beachten, dass selbst stille Beteiligungen, welche die Eigenverantwortlichkeit und medizinische Unabhängigkeit des Arztes nicht beeinträchtigen, nach den berufsrechtlichen Vorschriften unzulässig sind.
Beispiel 1
Ein Pflegedienstinhaber räumt drei Familienangehörigen ab 01.01.2019 eine stille Beteiligung an seinem Pflegedienst in Höhe von jeweils 50.000 € ein. Damit muss er für geplante Investitionen kein Bankdarlehen aufnehmen. Die Einlagen werden in das Unternehmensvermögen geleistet. Vereinbart wird jeweils eine Beteiligung am Gewinn des Pflegedienstes von 10 %, höchstens aber 15 % der Einlage (= 7.500 €) sowie 10 % am Verlust, höchstens in Höhe der Einlage. In 2019 betrug der Gewinn 150.000 €. Jeder still Beteiligte erhielt eine Zahlung in Höhe von 7.500 € (10 % von 150.000 €, max. aber 15 % von 50.000 €).
Nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 801 € unterliegen die verbleibenden Gewinnbeteiligungen (6.699 €) der Abgeltungsteuer. Es fallen jeweils 1.674,75 € Abgeltungsteuer und 92,11 € Solidaritätszuschlag an, insgesamt also 5.300,58 € an Steuer an. Der Pflegedienstinhaber kann die gezahlten Gewinnbeteiligungen als Betriebsausgaben abziehen, so dass der Praxisgewinn um 22.500 € gemindert wird. Bei einem individuellen Steuersatz von 40 % spart er damit 9.495 € Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag. Im Familienverbund werden somit 4.194,42 € an Steuern gespart.
Gestaltung darf nicht privat veranlasst sein
Das Ganze funktioniert aber nur, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich und steuerrechtlich anerkannt werden. Für die steuerliche Anerkennung muss eine überwiegend private Veranlassung für die vertragliche Gestaltung ausgeschlossen sein.
Beispiel 2
Abweichend vom Beispiel 1 räumt ein Physiotherapeut seinen Kindern eine stille Beteiligung
an seiner Praxis ein (zivilrechtlich anerkannt durch Bestellung eines Ergänzungspflegers und notarielle Beurkundung). Die Einlagen schenkt er den Kindern, das Geld wird jedoch nicht auf das Praxiskonto gezahlt. Die Gewinnbeteiligungen werden auf Konten gezahlt, über die die Eltern verfügen können.
Eine solche Gestaltung ist privat motiviert, urteilte das Finanzgericht München. Ihr Ziel ist es, Steuern zu sparen und einen Vorteil für die Kinder zu erwirken. Sie ist nicht betrieblich veranlasst, da die Einlagen nicht das Praxisvermögen vermehrt haben und es in der Praxis auch keinen Finanzierungsbedarf gab. Die stillen Beteiligungen
sind steuerlich nicht anzuerkennen, d. h. die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind beim Physiotherapeuten keine gewinnmindernden Betriebsausgaben und bei den still Beteiligten keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.
Eine stille Beteiligung
wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn und Verlust standhält, die Einlagen das Praxisvermögen erhöht haben und die still Beteiligten frei über die Kapitalerträge verfügen können.