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Handlungsbedarf bei Photovoltaikanlagen aus 2022

Noch bis 2. Oktober 2023 dem Unternehmensvermögen zuordnen und Vorsteuerabzug sichern
Handlungsbedarf bei Photovoltaikanlagen aus 2022
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26.09.2023 — zuletzt aktualisiert: 09.11.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Handlungsbedarf bei Photovoltaikanlagen aus 2022

Noch bis 2. Oktober 2023 dem Unternehmensvermögen zuordnen und Vorsteuerabzug sichern

Für Anschaffungen von Photovoltaikanlagen gilt ab dem Jahr 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Nullsteuersatz, d.h. ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten ist nicht mehr möglich. Wer hingegen noch im Jahr 2022 eine Anlage angeschafft hat, kann bei einer Option zur Regelbesteuerung unter Umständen vom Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe profitieren. Doch dafür muss die Anlage auch dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet sein. Hierbei sind strenge Fristen zu beachten.

Nach aktueller Rechtslage muss die Zuordnungsentscheidung bei einem Gegenstand, der sowohl unternehmerisch (zu mindestens 10 Prozent) als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, formal spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung dokumentiert werden. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug insgesamt unzulässig. Für die Steuererklärung des Jahres 2022 läuft die Abgabefrist am 2. Oktober 2023 ab. Weitergehende Fristverlängerungen, die Steuerberatern gewährt werden, sind dabei unbeachtlich.

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2022 mit zwei Entscheidungen bestätigt, dass durch die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage eine gesonderte Dokumentation der Zuordnungs-entscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich ist. Die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmen könne bereits dadurch vorliegen, dass mit dem Netzbetreiber ein unternehmerischer Einspeisevertrag mit offenem Umsatzsteuerausweis abgeschlossen wird. Ein formloses Schreiben, dass innerhalb der Zuordnungsfrist beim Finanzamt eingereicht wird, ist dennoch zu empfehlen, weil es Rechtssicherheit schafft und spätere Diskussionen vermeidet.

Hinweis: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob im Jahr 2023 diese Anlage dann zum Nullsteuersatz entnommen werden kann und damit die Umsatzbesteuerung des selbstverwendeten Stroms entfällt. Hierfür ist es notwendig, dass zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des verwendeten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies wird von der Finanzverwaltung jedoch unterstellt, wenn ein Teil des produzierten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs oder ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung werden dadurch nicht ausgelöst. Auch der eingespeiste Strom unterliegt weiterhin der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.

 

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