Freier Mitarbeiter in der Physiotherapie - Praxis ist sozialversicherungspflichtig
Der freie Mitarbeiter in einer Physiotherapie-Praxis ist nach wie vor gelebter Alltag. Allerdings sollte beachtet werden, dass die Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung und auch der Rechtsprechung aktuell eine starke Tendenz zur abhängigen Beschäftigung aufweisen. Es sollte daher vor Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens genau geprüft werden, ob die Anforderungen an eine selbständige Tätigkeit erfüllt werden. Dabei können kleine Abweichungen den Ausschlag geben.
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 14.07.2021 – L 4 BA 5/20 – für einen Masseur und medizinischen Bademeister als freier Mitarbeiter die Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht bestätigt:
„Zusammenfassend überwiegen im Ergebnis der Gesamtabwägung diejenigen Merkmale deutlich, die für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) sprechen. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie die umfangreiche Einbindung des Klägers in deren betriebliche Organisation (Nutzung der Räumlichkeiten, Terminorganisation, Patientenannahme, Abrechnungsstruktur) und der Umstand, dass er – anders als eine entsprechende selbständige Fachkraft – die Behandlungsleistungen höchstpersönlich zu erbringen hatte und tatsächlich erbracht hat.“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Die Entscheidung des LSG entwickelt die Bewertungskriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weiter und verstärkt damit die aktuelle Tendenz. Das BSG hat für die Frage der sozialrechtlichen Einordnung vom Physiotherapeuten entschieden, dass die Frage der fehlenden Abrechnungsbefugnis gegenüber den Krankenkassen keinen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status habe. Dies sieht das LSG ebenso. Weiter führt das LSG aber aus, dass die Vorgaben des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts nach dem Sozialgesetzbuch ein starkes Indiz für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses darstellten.
Der Kläger hatte eine durchaus übliche Vergütung von 70 bzw. 80 % der Kassenleistungen vereinbart. Dies legt das Gericht zu Lasten des Praxisinhabers negativ aus. Der Kläger habe kein Unternehmerrisiko übernommen. Insoweit muss in der Praxis stärker darauf geachtet werden, dass weitere Indizien eindeutig auf eine selbständige Tätigkeit hinweisen.
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