Beiträge für Fitness-Studio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Sport hält gesund und kann auch bei vorhandenen Krankheiten den Verlauf und die Symptome lindern. Doch nicht immer werden alle Kosten dafür von den Krankenkassen übernommen. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21. November 2024, VI R 1/23) zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden kann.
Funktionstraining im Fitness-Studio
Die Steuerpflichtige ist körperlich beeinträchtigt. Zur Behandlung der Bewegungseinschränkungen sowie zur funktionellen Verbesserung und Schmerzreduktion wurde ihr ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Krankenkasse übernahm die Kosten hierfür. Zunächst führte die Steuerpflichtige das ärztlich verordnete Funktionstraining bei einem Kneipp Verein durch, entschied sich dann aber später, das Funktionstraining in einem näher belegenen Fitnessstudio mit zeitgünstigeren Trainingsangeboten durchzuführen.
Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war, dass die Steuerpflichtige sowohl dem Verein als auch dem Fitnessstudio als Mitglied beitrat. Zudem musste sie dort das Grundmodul buchen, das zum Beispiel die Nutzung des Schwimmbads für Aqua-Fitnesskurse und des Saunabereichs eröffnete.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Beiträge zum Fitness-Studio und Fahrtkosten zu den Kursen ab. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erkannte das Finanzgericht die Fahrtkosten zum Funktionstraining im Fitness-Studio und die Mitgliedsbeiträge für den Verein als außergewöhnliche Belastungen an. Einen Ansatz der Mitgliedsbeiträge für das Fitness-Studio und die Kosten für das Grundmodul lehnte es ebenfalls ab.
Kosten müssen zwangsläufig entstehen
Der BFH folgte dem Finanzgericht in seiner Entscheidung und versagte den Abzug der Kosten für das Fitness-Studio und das Grundmodul. Denn diese seien der Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden.
Außergewöhnliche Belastungen können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Aufgrund dessen geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Steuerpflichtigen Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen.
Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Wahlrecht
Die streitigen Aufwendungen sind nach Ansicht des BFH der Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden. Denn die Entscheidung, für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining einem Fitnessstudio beizutreten, sei in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Sie hätte das Training beispielsweise auch bei dem zuerst aufgesuchten Verein weiterführen können.
Daher können weder die „Verknüpfung“ von Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Zusatzmodul und Funktionstraining noch die von der Steuerpflichtigen vorgebrachten Praktikabilitätserwägungen (Fahrt- und Parkkostenersparnis, Kurse auch unter der Woche, Nachholung ausgefallener Kurse), die sie bewogen haben, den Kursanbieter zu wechseln, eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit begründen.
Zudem stehe nach Ansicht des BFH dem Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung der Umstand entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhält, das gesamte Leistungsangebot des Fitness-Studios wie beispielsweise die Sauna und nicht verordnete Aqua-Fitnesskurse zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige von diesen Nutzungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.