ETL ADVISION-Depesche Ausgabe 3/2024
Mehrmals jährlich erscheint eine neue Ausgabe der Depesche und wendet sich an Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Apotheker, Pflegedienstleister und Heil- sowie Hilfsmittelerbringer. Sie informiert die Akteure des Gesundheitswesens gezielt über wichtige steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Themen und gibt wertvolle Tipps zur erfolgreichen Praxisführung.
In der aktuellen Ausgabe der ETL ADVISION-Depesche erfahren Sie unter anderem, unter welchen Umständen die Umsätze von Privatkliniken umsatzsteuerfrei sind und worauf hinsichtlich des Vorsteuerabzugs zu achten ist.
Die gleiche Frage stellt sich auch für die Leistungen eines MVZ in Form der medizinischen Versorgung von Bewohnern eines Pflegeheimes (sog. Care-Plus-Verträge). Denn diese können durchaus auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie sich von der gesetzlichen Regelversorgung unterscheiden.
Wenn (Zahn-)Ärzte oder andere Heilberufler ihre Tätigkeit nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnen, sondern als Subunternehmer für ein anderes Krankenhaus auftreten, kann das ebenfalls unterschiedliche umsatzsteuerliche Auswirkungen haben. Wir zeigen auf, unter welchen Umständen es sich hierbei noch um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen handelt.
Mit Jahresbeginn 2025 ist für viele Unternehmer im Gesundheitswesen eine weitere steuerliche Pflicht hinzugekommen – die elektronische Kassenmeldung. Betroffen sind alle Apotheken, aber auch andere Unternehmen des Gesundheitswesens, die elektronische Aufzeichnungssysteme nutzen. Lesen Sie, was das konkret für Sie bedeutet.
Ebenfalls seit 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung für Heilberufler relevant. Denn nunmehr müssen alle inländischen umsatzsteuerlichen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und entgegenzunehmen. Auch wenn (Zahn-)Ärzte, Therapeuten und Pflegeeinrichtungen überwiegend umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, handelt es sich bei den bezogenen Eingangsleistungen, z. B. für Praxisanschaffungen, um steuerpflichtige Leistungen. Höchste Zeit also, sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Seit September 2022 gilt in der Pflegebranche die Tariftreuepflicht. Für alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die nicht tarifgebunden sind oder sich an einen Tarifvertrag angelehnt haben, gelten die regional üblichen Entgelte. Am 31. Oktober 2024 nun hat der AOK-Bundesverband die neuen, ab dem 1. Januar 2025 geltenden, regionalen Entgelte für Pflegekräfte veröffentlicht. Erneut ist ein deutlicher Anstieg erkennbar – und zwingt Pflegeeinrichtungen zum Handeln!
Komplettiert wird die aktuelle Ausgabe durch einen Beitrag zu den Aufbewahrungspflichten – hier wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verkürzt –, einen Beitrag zu steuerfreien Zuschlägen bei Bereitschaftsdiensten sowie einen Beitrag zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen.