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Aufwendungen für Verpflegung sind nicht außergewöhnlich

Aufwendungen für Verpflegung sind nicht außergewöhnlich
20.07.2023 — zuletzt aktualisiert: 07.08.2023

Aufwendungen für Verpflegung sind nicht außergewöhnlich

Ein „Essen auf Rädern“ kostet zwar mehr, als eine selbst bereitete Mahlzeit und auch für eine Diätverpflegung muss regelmäßig mehr ausgegeben werden, als für eine „normale“ Verpflegung. Dennoch sind diese Aufwendun-gen nicht außergewöhnlich.

Kosten für Verpflegung gehören zu den üblichen privaten Aufwendungen und diese sind mit wenigen Ausnahmen steuerlich nicht abziehbar. Das gilt für eine aufgrund von Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten erforderliche Diätverpflegung wie auch für eine Essenslieferung nach Hause, selbst wenn aufgrund eines Pflegegrades und eines Grades der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G eine selbständige Essensversorgung nicht mehr möglich ist.

Diätverpflegung ersetzt auch übliche Nahrungsmittel

Dass Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht abziehbar sind, hat der BFH schon mehrfach bestätigt. Er argumentiert, dass die Diätverpflegung nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Aufwendungen für Nahrungsmittel haben aber alle Steuerpflichtigen. Die dafür anfallenden Kosten sind deshalb nicht außergewöhnlich und nicht zwangsläufig, denn sie werden nicht unmittelbar zur Heilung aufwendet, sondern entstehen als Folgekosten einer Krankheit.

Essensbestellung ist nicht außergewöhnlich

Auch sich Essen nach Hause zu bestellen, gehört löschen nach Ansicht der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Münster heutzutage zu den „typischen Vorgängen der Lebensführung“. Die höheren Kosten, die für ein „Essen auf Rädern“ durch die verschiedenen Dienstleistungselemente anfallen, führen nicht automatisch zu außergewöhnlichen Belastungen. Die Finanzrichter wiesen darauf hin, dass vielen Steuerpflichtigen ähnliche Aufwendungen entstehen, wie durch eine auswärtige Mittagsverpflegung bei Berufstätigen oder die Kosten für das Mittagessen in Schulen und Kindertagesstätten.

Zudem stützten sie sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Aufwendungen für eine Diätverpflegung: Wenn diese steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind, müsse dies umso mehr für „normale“ Verpflegung gelten.

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